Rz. 141
Das Schmerzensgeld gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB).
Rz. 142
Für die Bezahlung eines Betreuers muss Schmerzensgeld nicht eingesetzt werden (§ 1836c Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII).[108] § 1880 BGB setzt § 1836c BGB a.F. fort.[109]
Rz. 143
Zur Prozesskostenhilfe § 3 Rdn 6 f.
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