Rz. 694
Art. 7 EGBGB – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (bis 31.12.2022)
(1) |
1Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. 2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. |
(2) |
Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt. |
Art. 7 EGBGB – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (ab 1.1.2023)
(1) |
1Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. |
|
2Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt. |
(2) |
1Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
|
2Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. |
|
3Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt. |
Art. 19 EGBGB – Abstammung
(1) |
1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 2Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. |
(2) |
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter aufgrund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Art. 21 EGBGB – Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Altersgrenzen
Rz. 695
In Deutschland ist man mit 18 Jahren voll geschäftsfähig. Ausnahmen beinhaltet das Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz, hier sind Personen ab 16 Jahren handlungsfähig (§ 12 AsylVfG, § 80 AufenthG). Kind i.S.d. § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.
Rz. 696
Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Verletzten und Hinterbliebenen richtet sich nach deren Heimatrecht (Art. 7 EGBGB). Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet sich die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person nach den Bestimmungen desjenigen Staates, dem sie angehören; d.h. dass z.B. eine Person von der Elfenbeinküste erst mit 21 Jahren volljährig ist. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
Rz. 697
Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist. Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei Anordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehörigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.
Rz. 698
In einigen Ländern gilt eine vom 18. Lebensjahr abweichende Regelung. Diese Regelungen sind insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von Bedeutung. Wenn die Volljährigkeit später als mit dem 18. Lebensjahr eintritt, muss auch die Vormundschaft entsprechend länger bestimmt werden; das Heimatrecht hat in diesen Fällen Vorrang (Art. 7 EGBGB). In Zweifelsfällen zu Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit kann auch eine Anfrage bei der jeweiligen Landesbotschaft weiterhelfen.
Rz. 699
Die Altersgrenzen im Ausland unterscheiden sich teilweise erheblich von denen in Deutschland:
▪ |
Die Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit ist z.B. niedriger als in Deutschland: |
Übersicht 2.13: Niedrigere Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit außerhalb von Deutschland
Volljährigkeit mit Erreichen |
Land |
9. Lebensjahr |
Iran (nur Mädchen) |
15. Lebensjahr |
Iran (nur Jungen) |
16. Lebensjahr |
Kirgisistan, Nepal, Pakistan (nur Frauen), Turkmenistan, Usbekistan, Schottland |
17. Lebensjahr |
Tadschikistan |
▪ |
Die Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit ist z.B. höher als in D... |