Rz. 949
Hinweis
Siehe zur Sorgfalt im Prozess § 3 Rdn 314 ff.
Rz. 950
Soweit der Geschädigte Vermögenseinbußen (wie Mindereinkommen, Fortfall privatärztlicher Versorgung) erleidet, ist ein Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Rechtsberater wegen Verletzung der Beratungspflichten (pVV des Mandatsvertrages) denkbar. Anwaltliche Kenntnisse haben sich auch auf das (gerade bei der Personenschadenregulierung wichtige) Zessionsrecht zu erstrecken.
Rz. 951
Zwar muss der Mandant ein Beratungsverschulden des Anwalts beweisen, doch erübrigt sich jede – weitere – Beweisführung, wenn Beratungsfehler des Anwalts nach dessen gesamtem Vorgehen in dieser Angelegenheit offensichtlich sind.
Rz. 952
Den beim Vergleichsabschluss mitwirkenden Anwalt trifft eine Beratungspflicht, die ihm auch vom Gericht nicht abgenommen wird. Die (rechtlich oder tatsächlich falsche) Vergleichsempfehlung des angerufenen rechtfertigt allein keine anwaltliche Empfehlung zu dessen Abschluss; für eine Fehleinschätzung des Gerichts kann der Rechtsanwalt u.U. haftbar sein (Rdn 329 ff.). Zu beachten ist aber, dass eine richterliche Empfehlung bei der anwaltlichen Beratung über die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs und die Abwägung des Für und Wider einen wichtigen Faktor bildet.
Rz. 953
Durch die Erteilung der Deckungszusage trifft den Rechtsschutzversicherer kein Mitverschulden an einem durch eine fehlerhafte Mandatsbearbeitung entstandenen Schaden (Rdn 933). Die vertraglichen Pflichten eines Anwaltes sind nicht dadurch modifiziert, dass die von ihm vertretene Partei rechtsschutzversichert ist. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Das gilt auch, wenn der Mandant nur einen Auftrag unter der Bedingung einer Deckungszusage erteilt. Der Schadenersatzanspruch des Mandanten wegen Falschberatung geht auf Ersatz der ihn treffenden Kostenlast für Gericht, gegnerischen Anwalt und eigenen Anwalt. Sofern eine Rechtsschutzversicherung eingetreten ist, geht dieser Ersatzanspruch nach § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.
Rz. 954
Es besteht ein Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung oder der Notarkammer hinsichtlich des Namens und der Adresse des Berufshaftpflichtversicherers sowie der Versicherungsnummer nach § 19a Abs. 6 BNotO.
Rz. 955
Aus einer anwaltlichen Fehlberatung resultiert kein Schmerzensgeld. Rücksichtnahme auf die psychische Befindlichkeit des Mandanten ist zwar Ausdruck sozialer Kompetenz und Verständnisfähigkeit des Anwaltes, nicht aber seine Rechtspflicht. Im Rahmen des Anwaltsvertrages bestehen keine Obhutspflichten für die psychische und geistige Verfassung des Mandanten. Die psychische Fehlverarbeitung fehlerhafter Auskünfte ist grundsätzlich dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und Bedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenslage betrifft. Belastungen hieraus sind dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit eine falsche Auskunft (z.B. zu Haftung oder Höhe der Ansprüche) und führt dieses zu Angstzuständen beim Mandanten, hat letzterer keinen Schmerzensgeldanspruch gegen seinen Berater.