Rz. 861

Die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen (§ 264 Abs. 2 SGB V). Zuständig ist diejenige Kasse, die sich die genannten Leistungsempfänger gewählt haben (§ 264 Abs. 3 SGB V).

 

Rz. 862

Bei Wegfall der Bedürftigkeit meldet der SHT diesen bei der Krankenkasse ab (§ 264 V SGB V).

 

Rz. 863

Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, erhalten grundsätzlich Sozialhilfe nach dem SGB XII (§ 23 SGB XII).

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