Rz. 1604

 

Hinweis

Siehe § 4 Rdn 1 ff.

 

Rz. 1605

Nur Schadenersatzleistungen wegen Erwerbsausfall unterliegen der Versteuerung (vgl. § 24 EStG).

 

Rz. 1606

Nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen am Grad der Behinderung (GdB) orientierten Pauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.[1675]

 

Rz. 1607

Ein die Versteuerung vorbehaltender Abfindungsvergleich ist (jedenfalls vorsorglich) zu ergänzen um die Formulierung: "Der Geschädigte ist verpflichtet, sämtliche Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen." (Rdn 1607).

[1675] Siehe dazu BFH v. 17.7.2008 – III R 98/06 – BeckRS 2008, 25014197 = openJur 2011, 85622 (Eine Pflegeperson hat Anspruch auf den vollen Pauschbetrag, wenn eine weitere Pflegeperson für ihre Pflegeleistungen Einnahmen erhält. Zu solchen Einnahmen kann auch das einem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI zählen, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird. Die Weiterleitung führt allerdings dann nicht zu Einnahmen, wenn das Pflegegeld ausschließlich dazu verwendet wird, Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen, wenn also Auslagen für den Gepflegten erstattet werden oder der Pflegeperson Mittel für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie die an die Pflegeperson weitergeleiteten Beträge tatsächlich verwendet werden. Werden sie ausschließlich für an sich vom Pflegebedürftigen selbst zu tätigende Aufwendungen eingesetzt, fehlt es an Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege. Rücklagen für spätere Aufwendungen zugunsten des Pflegebedürftigen zur Deckung nicht typischen Unterhalts können gebildet werden (BFH v. 21.3.2002 – III R 42/00 – BeckRS 2002, 24000751 = BFHE 198, 526 = FamRZ 2002, 1108 = NJOZ 2003, 3099 = NZS 2003, 85 unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches FG v. 8.12.1999 – V 557/98 – EFG 2000, 1131); BFH v. 21.3.2002 – III R 42/00 – BB 2002, 1191 = BFHE 198, 526 = BStBl II 2002, 417 = DB 2002, 1194 = FamRZ 2002, 1108 (Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.). Siehe ergänzend Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 5 Rn 1881 ff.

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