Rz. 845
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[738] und gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB).
Rz. 846
Immer dann, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Voraussetzungen von einem Stichtag abhängen, können im Einzelfall Härten auftreten. Sie können beim Zugewinnausgleich nur im Rahmen des § 1381 BGB ausgeglichen werden. Die im Übrigen schematische und starre Regelung der §§ 1372 ff. BGB bestimmt, dass der Ehegatte an allem teilhaben soll, was im Erbgang auf andere Personen übergehen kann. Dementsprechend gehören beim Zugewinnausgleich unter Lebenden alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden. Das trifft auf die bis zum Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung von Unfallfolgen zu, selbst wenn die abgefundenen und damit erloschenen Ansprüche auf künftige Leistung, weil an die Person des Gläubigers gebunden, mit dessen Tod untergegangen wären.[739]
Rz. 847
Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gemäß § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.[740]
Die Ausschussempfehlung zur 954. Sitzung des Bundesrates (BR-Drucks 127/1/17 v. 24.2.2017, S. 3) enthält die Anregung, § 1374 Abs. 2 BGB auch auf immaterielle Ansprüche zu erweitern. Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10.3.2017 diese Empfehlung nicht aufgegriffen (siehe BT-Drucks 18/11615 v. 22.3.2017, S. 8 f.). Bei grenzüberschreitenden Ehen kann der immaterielle Schadenersatz aus dem Zugewinn herausgenommen sein (siehe § 1519 BGB und das Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft; Gesetz v. 15.3.2012 BGBl II 2012, 178; zur Begründung siehe BT-Drucks 147/5126 v. 21.3.2011).
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