Leitsatz
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Sie selbst hatte Zugewinn nicht erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag - dem 10.11.1993 - sein Anfangsvermögen überstieg. Die Parteien stritten sich zweitinstanzlich nur noch darüber, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten nach § 1374 Abs. 2 BGB um den anteiligen Wert mehrerer in den neuen Bundesländern gelegener Grundstücke erhöht.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Die Ehefrau und Klägerin nahm den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Sie selbst hatte während der Ehe keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag - dem 10.11.1993 - sein Anfangsvermögen überstieg. Zweitinstanzlich stritten sich die Parteien nur noch darüber, ob sich das Anfangsvermögen des Beklagten nach § 1374 Abs. 2 BGB um den anteiligen Wert mehrerer in den neuen Bundesländern gelegener Grundstücke erhöht.
Der Beklagte war zu einem Anteil von 3/8 Miterbe nach seinem am 22.5.1965 verstorbenen Vater, der Eigentümer eines Grundstücks in D. war. Außerdem hatte er zu einem Anteil von 10/48 seine am 16.3.1977 verstorbene Tante beerbt, in deren Eigentum drei in D. und M. gelegene Immobilien gestanden hatten. Alle vier Grundstücke waren im Jahre 1962 - somit noch vor dem Tod der Erblasser - entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes waren die Immobilien in den Jahren 1992 bzw. 1994 und 1995 auf die Erbengemeinschaften rückübertragen worden.
Das AG hat die Klage der Ehefrau abgewiesen, da der Beklagte unter Berücksichtigung des seinem Anfangsvermögen zuzurechnenden Wertes der rückübertragenen Grundstücke Zugewinn nicht erzielt hatte. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nicht zu, da dieser Zugewinn nicht erzielt habe.
Letztendlich verneinte das OLG einen Anspruch der Klägerin im Hinblick darauf, dass gem. § 1374 Abs. 2 BGB der anteilige Wert der in der früheren DDR gelegenen Grundstücke dem Anfangsvermögen des Beklagten zuzurechnen sei und dieser deshalb Zugewinn nicht erzielt habe. Er habe erst mit Inkrafttreten des VermG am 29.9.1990 und somit nach Eintritt des Güterstandes am 1.6.1984 eine rechtlich geschützte Vermögensposition i.S.d. § 1374 BGB erworben. Der Miteigentumsanteil an den Grundstücken sei ihm nicht bereits kraft Erbrecht zugewachsen, da jene Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls nach seinem Vater und seiner Tante bereits enteignet waren und deshalb nicht zum Nachlass gehörten. Ebenso wenig habe ihm seinerzeit ein wirtschaftlich verwertbares Anwartschaftsrecht zugestanden, weil im Zeitpunkt der Eheschließung völlig offen gewesen sei, ob und unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung kommen werde. Eine vermögenswerte Rechtsposition habe der Beklagte vielmehr erst infolge des in § 3 VermG begründeten Restitutionsanspruches erlangt (vergl. BGH v. 28.1.2004 - XII ZR 221/01, MDR 2004, 811 = BGHReport 2004, 816 m. Anm. Kogel = FamRZ 2004, 781 ff.; OLG Schleswig v. 12.10.1999 - 8 UF 196/98, OLGReport Schleswig 2000, 97 f.; AG Stuttgart v. 27.1.1999 - 27 F 47/94, FamRZ 1999, 1065 f.; Bergschneider, FamRZ 1999, 1068; Holtfester/Heuhaus-Piper, FamRZ 2002, 1526 ff.; a.A. Kogel, FamRZ 1998, 596 f.; ders., FamRZ 2000, 1089 f.).
Dieser Anspruch stelle zugewinnausgleichsrechtlich nicht die vor Durchführung der Enteignungsmaßnahmen bestehende Rechtslage wieder her, sondern begründe ein originäres, nur in die Zukunft wirkendes und erst in der Person der Berechtigten entstehendes vermögenswertes Recht.
Dieses Recht habe der Beklagte in nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierter Weise erworben. Sein Vermögenszuwachs beruhe allein darauf, dass das VermG auch die Rechtsnachfolger des Betreffenden begünstige und hierzu ausdrücklich die Erbengemeinschaft zähle. Eine derart erworbene Rechtsposition sei von der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB erfasst. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung.
Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB ergebe sich das Erfordernis der Einbeziehung des Vermögenserwerbs. Die in § 1374 Abs. 2 BGB angeordnete Hinzurechnung zum Anfangsvermögen eines Ehegatten bewirke, dass der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht an den hiervon erfassten Werten beteiligt werde. Es handele sich hierbei um eine Ausnahme von dem typisierenden gesetzlichen Prinzip, dass es für die Einbeziehung von Vermögenswerten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zum Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Gesetzgeber habe einen Vermögenszuwachs dieser Art nicht als Erwerb empfunden, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Ausgleichs beteiligt werden solle. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 BGB bestehe daher darin,...