Rz. 1037
Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[1109] und gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB). Hinterbliebenengeld ist in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, da es nicht zu den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen zählt.
Rz. 1038
Immer dann, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Voraussetzungen von einem Stichtag abhängen, können im Einzelfall Härten auftreten. Sie können beim Zugewinnausgleich nur im Rahmen des § 1381 BGB ausgeglichen werden. Die im Übrigen schematische und starre Regelung der §§ 1372 ff. BGB bestimmt, dass der Ehegatte an allem teilhaben soll, was im Erbgang auf andere Personen übergehen kann. Dementsprechend gehören beim Zugewinnausgleich unter Lebenden alle objektivierbaren Werte zum Endvermögen, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden. Das trifft auf die bis zum Stichtag gezahlte und noch vorhandene Abfindung von Unfallfolgen zu, selbst wenn die abgefundenen und damit erloschenen Ansprüche auf künftige Leistung, weil an die Person des Gläubigers gebunden, mit dessen Tod untergegangen wären.[1110]
Rz. 1039
Beruht der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen auf einer Abfindung für materielle oder immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, kann es im Hinblick auf den Gesichtspunkt der längerfristigen Absicherung der Versorgungslage des Ausgleichspflichtigen angemessen sein, ihm gemäß § 1381 BGB ein weitreichendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs zuzubilligen.[1111]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen