Rz. 1525
§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) |
Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. |
(2) |
Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. |
(3) |
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. |
(4) |
Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. |
(5) |
1Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. 2Ist der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als 2 Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. |
(6) |
Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. |
Rz. 1526
Soweit mehrere Verhandlungen oder Besprechungen stattfinden, die sich auf denselben Gegenstand beziehen, entsteht im Ergebnis stets nur eine Gebühr (§ 15 Abs. 2 RVG).
1. Vereinzelung
Rz. 1527
Einem Rechtsanwalt ist es nicht gestattet, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine einzige Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.
Rz. 1528
Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muss der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und dessen Entscheidung herbeiführen. Ist bereits im Mandatsinnenverhältnis keine entsprechende Regelung mit dem Mandanten getroffen, erübrigt sich die ansonsten nachfolgende Prüfung, ob eine entsprechende Abrede im Innenverhältnis auch im Außenverhältnis zum Schadenersatzpflichtigen zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist.
2. Dieselbe Angelegenheit
Rz. 1529
Der Anwalt kann in derselben Angelegenheit Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Um "dieselbe Angelegenheit" annehmen zu können, müssen folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
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Neben einem einheitlichen Auftrag und |
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