Rz. 1554
§ 22 RVG – Grundsatz
(1) |
In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. |
(2) |
1Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen EUR, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. 2Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen EUR. |
§ 23 RVG – Allgemeine Wertvorschrift
(1) |
1Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. 2In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. 3Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. 4§ 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
1. Mandatsverhältnis – Schadenersatzverhältnis
Rz. 1555
Auch beim Streitwert ist zwischen Mandatsverhältnis einerseits und Schadenersatzverhältnis andererseits zu unterscheiden.
a) Mandatsverhältnis
Rz. 1556
Im Mandatsverhältnis entspricht der Gebührenstreitwert dem Auftragswert. Beauftragt der Mandant seinen Anwalt, einen Kapitalbetrag von 100.000 EUR im Regulierungsgespräch zu fordern, schuldet er die Gebühr nach einem Streitwert von 100.000 EUR unabhängig vom Ergebnis.
Rz. 1557
Der dem Schadenersatzbegehren zugrunde zu legende Gebührenstreitwert ist stets der Höhe nach beschränkt durch den Geschäftswert im Mandatsverhältnis.
b) Schadenersatzverhältnis
Rz. 1558
Probleme ergeben sich bei Verzicht des Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – auf Mehrforderungen.
Rz. 1559
Unstreitig kann der Geschädigte vom Schädiger nicht Ersatz der Anwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe der vollen – aber letztlich vom Ersatzpflichtigen nicht vollständig erfüllten – Forderung verlangen. Für die Problemlösung erweist sich eine Analogie zu § 92 ZPO als unpraktikabel, obwohl die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken letztlich zum Tragen kommen.
Rz. 1560
Die Rechtsprechung hat die Praxis gebilligt, nach der die Gebühren nach dem aufgrund des Gespräches letztendlich gezahlten Betrages berechnet werden. Der Streitwert für vom Schädiger zu ersetzende vorgerichtliche Anwaltskosten richtet sich grundsätzlich nach der berechtigten Schadensersatzforderung und entspricht der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe, also dem gezahlten Entschädigungsbetrag.
2. Berechnungsgrundlage bei Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen
a) Außergerichtliche Regulierung
Rz. 1561
Regelmäßig erfolgt die außergerichtliche Kapitalisierung im Vergleichswege. Anwaltskosten werden dann hinsichtlich des zugrunde zu legenden Streitwertes vom kapitalisierten Abfindungsbetrag geschuldet.
Rz. 1562
Sobald die regelmäßig wiederkehrende Abrechnung für den Geschädigten so transparent geworden ist, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht mehr geboten erscheint, kann er die im Mandatsverhältnis entstandenen Kosten nicht im Wege des Schadenersatzes vom Ersatzpflichtigen einfordern (Rdn 1540 f.).
b) Gerichtsverfahren
Rz. 1563
§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet.
2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Rz. 1564
Der für die Berechnung der im gerichtlichen Verfahren anzusetzenden Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich ausschließlich nach den Bewertungsvorschriften des GKG (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Für wiederkehrende Leistungen gilt dann § 42 GKG. § 42 Abs. 1 GKG a.F. sah bis 31.7.2013 als Streitwert den 5-fachen Jahresbetrag vor. Mit der Abschaffung des § 42 GKG gilt § 9 ZPO; der Streitwert beträgt damit den 3 ½-fachen Jahreswert.
Rz. 1565
Der Gebührenstreitwert eines Antrags auf Feststellung einer Geldrente wegen Körperverletzung oder Unterhalt kann mit 80 % des Wertes, den ein im Übrigen gleichgelagerter Zahlungsanspruch in Anwend...