_________________________ Verwaltungsbehörde/Bußgeldbehörde1
_________________________ (Anschrift)
Per Telefax: _________________________
Mandant: _________________________
Aktenzeichen: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Bußgeldangelegenheit beantrage ich höflich,
dem Betroffenen wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________ zu o.g. Aktenzeichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zugleich lege ich namens und in Vollmacht des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________
Einspruch 2
ein.
Ich beantrage weiter, dem Betroffenen
Vollstreckungsaufschub 3
hinsichtlich
▪ |
des festgesetzten Fahrverbots und |
▪ |
der ausgesprochenen Geldbuße nebst angefallener Verfahrenskosten zu gewähren. |
Begründung:
Der Betroffene war im Sinne des § 44 StPO ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den o.g. Bußgeldbescheid einzuhalten4:
Bereits am _________________________ hatte der Betroffen den Unterzeichner mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung im gegenständlichen Bußgeldverfahren bevollmächtigt und zugleich beauftragt, gegen einen Bußgeldbescheid der obigen Behörde fristgerecht Einspruch einzulegen. Der o.g. Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am _________________________ zugestellt und dem Büro des Unterzeichners in Kopie übersandt.
Aufgrund eines Büroversehens des Unterzeichners wurde nach Aktenanlage mit Anwaltsschriftsatz vom _________________________ lediglich Akteneinsicht in den Ermittlungsvorgang beantragt. Die Einlegung des Einspruchs hingegen ist durch den Unterzeichner aufgrund mehrerer Parallelverfahren übersehen worden. Erst mit dem am _________________________ in den Kanzleiräumen des Unterzeichners eingegangenen Schreiben Ihrer Behörde vom _________________________ ist das Versäumnis durch den Unterzeichner und dem Betroffenen bemerkt worden.
Mithin hat es der Betroffene nicht zu verschulden,5 dass gegen den o.g. Bußgeldbescheid durch den Unterzeichner kein Einspruch eingelegt worden ist, zumal er auch keine Kenntnis von der Nichteinlegung des Einspruchs hatte. Insoweit durfte der Betroffene aufgrund der Mandatierung und Bevollmächtigung des Unterzeichners mit der anwaltlichen Vertretung im Bußgeldverfahren darauf vertrauen, dass gegen den Bußgeldbescheid von Seiten des Unterzeichners fristgemäß Einspruch eingelegt wird.
Die Glaubhaftmachung der vorstehenden Ausführungen wird anwaltlich versichert.6
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)