Rz. 150

Muster 2.18: Vergütungsabschlussrechnung

 

Muster 2.18: Vergütungsabschlussrechnung

_________________________ Auftraggeber

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________

_________________________ (Anrede),

die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir wie folgt zu berechnen:

– Vergütungsrechnung –

Name des Mandanten _________________________

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________

Rechnungsnummer: _________________________

Leistungszeitraum: _________________________

Steuernummer: _________________________

 
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG1 120,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 RVG2 192,00 EUR
Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG3 20,00 EUR
42 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a VV (aus Behörden-/Gerichtsakten)4 21,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG5 192,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV RVG6 (Verhandlungstag am _________________________) 306,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG (ein weiterer Hauptverhandlungstermin wurde entbehrlich)7 160,00 EUR
Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Auslagenpauschale für Aktenübersendung8 12,00 EUR
Zwischensumme (netto) 1.043,00 EUR
Vorschusszahlung des Rechtsschutzversicherers vom _________________________ (netto) – 452,00 EUR
Zwischensumme (netto) 591,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 112,29 EUR
Gesamtbetrag 703,29 EUR

Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 151

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.18

Fußnote 1

Der Rechtsanwalt erhält insgesamt nur einmal für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgte. Die Grundgebühr beträgt mindestens 30 EUR bis maximal 170 EUR. Die Mittelgebühr ergibt 100 EUR (30 + 170 = 200 : 2 = 100).

 

Rz. 152

 

Achtung

War der Rechtsanwalt wegen derselben Tat bereits in einem vorangegangenen Strafverfahren tätig, für die die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, so kann die Grundgebühr nach 5100 VV RVG in einem anschließenden Bußgeldverfahren nicht mehr abgerechnet werden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG).

 

Rz. 153

Fußnote 2

Beträgt das Bußgeld mehr als 60 EUR, entsteht für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV RVG. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet mit dem Eingang der Akten bei Gericht.

 

Rz. 154

Fußnote 3

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber nunmehr klarstellend formuliert, dass das bußgeldrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen, so dass die Postentgeltpauschale zweimal anfällt (vgl. § 17 Nr. 11 RVG).

 

Rz. 155

Fußnote 4

Für die Fertigung von Kopien kann folgende Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG in Ansatz gebracht werden: Für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR.

 

Rz. 156

Fußnote 5

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG entsteht für das Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem die Geldbuße mehr als 60 EUR beträgt.

 

Rz. 157

Fußnote 6

Die Terminsgebühr richtet sich nach der jeweiligen Nummer der Verfahrensgebühr, maßgeblich ist also auch hier die Höhe der Geldbuße. In der vorliegenden Musterrechnung entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG.

 

Rz. 158

Fußnote 7

Ist beabsichtigt, nach dem ersten Hauptverhandlungstermin einen weiteren Termin anzusetzen, wird dieser aber beispielsweise durch die Rücknahme des Einspruchs entbehrlich, so entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG. Für die Entstehung der zusätzlichen Gebühr ist es jedoch gem. Abs. 1 Nr. 4 zur Nr. 5115 VV RVG erforderlich, dass der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird.

 

Rz. 159

Fußnote 8

Die Kosten für die Aktenversendung in Höhe von 12 EUR können ebenso in Ansatz gebracht werden. Diese Position unterliegt der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BGH Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?