Mathias Melzig, Gregor Samimi
Rz. 150
Muster 2.18: Vergütungsabschlussrechnung
Muster 2.18: Vergütungsabschlussrechnung
_________________________ Auftraggeber
_________________________ (Anschrift)
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________
_________________________ (Anrede),
die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir wie folgt zu berechnen:
– Vergütungsrechnung –
Name des Mandanten _________________________
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________
Rechnungsnummer: _________________________
Leistungszeitraum: _________________________
Steuernummer: _________________________
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG1 |
120,00 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 RVG2 |
192,00 EUR |
Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG3 |
20,00 EUR |
42 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a VV (aus Behörden-/Gerichtsakten)4 |
21,00 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG5 |
192,00 EUR |
Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV RVG6 (Verhandlungstag am _________________________) |
306,00 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG (ein weiterer Hauptverhandlungstermin wurde entbehrlich)7 |
160,00 EUR |
Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Auslagenpauschale für Aktenübersendung8 |
12,00 EUR |
Zwischensumme (netto) |
1.043,00 EUR |
Vorschusszahlung des Rechtsschutzversicherers vom _________________________ (netto) |
– 452,00 EUR |
Zwischensumme (netto) |
591,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
112,29 EUR |
Gesamtbetrag |
703,29 EUR |
Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 151
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 2.18
Fußnote 1
Der Rechtsanwalt erhält insgesamt nur einmal für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgte. Die Grundgebühr beträgt mindestens 30 EUR bis maximal 170 EUR. Die Mittelgebühr ergibt 100 EUR (30 + 170 = 200 : 2 = 100).
Rz. 152
Achtung
War der Rechtsanwalt wegen derselben Tat bereits in einem vorangegangenen Strafverfahren tätig, für die die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden ist, so kann die Grundgebühr nach 5100 VV RVG in einem anschließenden Bußgeldverfahren nicht mehr abgerechnet werden (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV RVG).
Rz. 153
Fußnote 2
Beträgt das Bußgeld mehr als 60 EUR, entsteht für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV RVG. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet mit dem Eingang der Akten bei Gericht.
Rz. 154
Fußnote 3
Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber nunmehr klarstellend formuliert, dass das bußgeldrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowie das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen, so dass die Postentgeltpauschale zweimal anfällt (vgl. § 17 Nr. 11 RVG).
Rz. 155
Fußnote 4
Für die Fertigung von Kopien kann folgende Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG in Ansatz gebracht werden: Für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR.
Rz. 156
Fußnote 5
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG entsteht für das Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem die Geldbuße mehr als 60 EUR beträgt.
Rz. 157
Fußnote 6
Die Terminsgebühr richtet sich nach der jeweiligen Nummer der Verfahrensgebühr, maßgeblich ist also auch hier die Höhe der Geldbuße. In der vorliegenden Musterrechnung entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG.
Rz. 158
Fußnote 7
Ist beabsichtigt, nach dem ersten Hauptverhandlungstermin einen weiteren Termin anzusetzen, wird dieser aber beispielsweise durch die Rücknahme des Einspruchs entbehrlich, so entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG. Für die Entstehung der zusätzlichen Gebühr ist es jedoch gem. Abs. 1 Nr. 4 zur Nr. 5115 VV RVG erforderlich, dass der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird.
Rz. 159
Fußnote 8
Die Kosten für die Aktenversendung in Höhe von 12 EUR können ebenso in Ansatz gebracht werden. Diese Position unterliegt der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BGH Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08).