Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 56
Sofern keine vertraglichen Regelungen getroffen sind, können sich Ausgleichsansprüche nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach der neueren BGH-Rechtsprechung aus BGB-Innengesellschaft (ab 1.1.2024: "nicht rechtsfähige Gesellschaft", § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB idF durch das MoPeG; § 740b Abs. 1 BGB idF durch das MoPeG bzw. – bei Handelsgewerbe §§ 230 ff. HGB), wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB) sowie wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) ergeben. Eine Innengesellschaft zwischen Lebensgefährten wird nach neuerer BGH-Rechtsprechung im Wesentlichen nur dann konkludent begründet, wenn Vermögensgegenstände betroffen sind, die zur Erzielung von Einkünften dienen (z.B. Mietobjekte, Unternehmen, Freiberuflerpraxen), nicht dagegen, wenn es um das Familienwohnhaus geht.
Rz. 57
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine BGB-Innengesellschaft (ab 1.1.2024: "nicht rechtsfähige Gesellschaft", § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB idF durch das MoPeG) durch den Tod eines Gesellschafters nach der ab 1.1.2024 geltenden dispositiven (vgl. § 740c Abs. 1 BGB idF durch das MoPeG) Regelung des Gesetzes endet, § 740a Abs. 1 Nr. 4 BGB idF durch das MoPeG. Dies gilt sowohl für den Tod des Hauptgesellschafters (dinglich allein berechtigten Partners) als auch für den Tod des stillen Gesellschafters. Es findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bzw. den Gesellschafter-Erben gemäß § 740b Abs. 1 BGB idF durch das MoPeG statt.
Anders ist dagegen die Rechtslage bei der stillen Gesellschaft des HGB i.S.d. §§ 230 ff. HGB. Diese Gesellschaft wird durch den Tod des still Beteiligten nicht aufgelöst (§ 234 Abs. 2 HGB). Hat beispielsweise eine Frau jahrzehntelang ihrem Lebensgefährten ohne Arbeitsentgelt mit wesentlichen Vermögens- und Arbeitsbeiträgen dessen Betrieb mitaufgebaut, kann sie als still Beteiligte anzusehen sein. Wird die Stille jedoch nicht von ihrem Lebensgefährten, dem Betriebsinhaber beerbt, so würden ihre Erben an ihre Stelle treten. Das dürfte häufig nicht gewollt sein (ergänzende Vertragsauslegung, § 157 BGB). Vielmehr dürften die Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft doch mit dem Tod der Stillen enden; die Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft beruhen auf dem persönlichen Vertrauen der Partner zueinander. Rechtsfolge ist, dass ihre Erben vom überlebenden Eigentümer Ausgleich verlangen können. Diese Rechtsfolge kann zwar abbedungen werden. Es erscheint mir allerdings fraglich, ob man einen so weit gehenden Willen der Partner feststellen kann. In derartigen Fällen haben sich die Beteiligten regelmäßig über die Folgen ihres Ablebens überhaupt keine Gedanken gemacht und keine letztwillige Verfügung errichtet. Der Beweis, dass Abfindungsansprüche der Erben des Stillen abweichend vom Gesetz ausgeschlossen wurden, obliegt im Prozess dem überlebenden Betriebsinhaber. Insofern unterscheidet sich die Beweislage entscheidend von der bei Ausgleichsansprüchen nach § 313 BGB und § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Dort tragen die Erben des (zuerst) verstorbenen Lebensgefährten die primäre Beweislast dafür, dass die Geschäftsgrundlage der Zuwendung durch den Tod entfallen ist bzw. der mit ihr verfolgte Zweck endgültig nicht erreicht werden kann.
Rz. 58
Beim gemeinsamen Immobilienerwerb ist eine ausdrücklich vereinbarte Außengesellschaft häufig die richtige Erwerbsform. Sie bietet besondere Flexibilität.