Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 46
In seinen Urteilen vom 9.7.2008 erkennt der BGH die "gemeinschaftsbezogene Zuwendung" an. Das Gericht erklärt sie zur Grundform der unentgeltlichen Zuwendung unter Lebensgefährten. Damit überträgt der BGH die Rechtsfigur der ehebedingten Zuwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es handelt sich um eine Zuwendung, die ein Partner dem anderen macht, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die um der nichtehelichen Lebensgemeinschaft willen oder als Beitrag zu ihrer Verwirklichung oder Ausgestaltung erbracht wird. Es handelt sich dann nicht um eine Schenkung. Diese liegt nur vor, wenn die Zuwendung unentgeltlich im Sinne echter Freigebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung geknüpft wird, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. Die "gemeinschaftsbezogene Zuwendung" unterscheidet sich darin von der Schenkung, dass sie nicht zu einer einseitigen Begünstigung und frei disponiblen Bereicherung des Empfängers führt. Sie soll vielmehr auch dem Geber selbst zu Gute kommen.
Rz. 47
Die Rechtsprechung des BGH grenzt die "ehebedingte Zuwendung" bzw. "gemeinschaftsbezogene Zuwendung" von der Schenkung für schenkungsrechtliche Zwecke – anders dagegen im Erbrecht und Insolvenzrecht – am Tatbestandsmerkmal der Einigung über die Unentgeltlichkeit ab, die für die Schenkung wesentlich ist. Eine die Schenkung begrifflich ausschließende Entgeltlichkeit könne nicht nur in Gestalt einer synallagmatischen Gegenleistung, sondern auch darin bestehen, dass die Zuwendung die Geschäftsgrundlage hat, dass der Empfänger hierfür eine "Gegenleistung" materieller oder immaterieller Art erbringe. Diese "Gegenleistung" bestünde hier im Fortbestand der (nicht-) ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien. Eine Schenkung, die auch unter Ehegatten oder unverheirateten Partnern möglich ist, setzt Einigkeit beider Teile voraus, dass die Zuwendungen unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von keiner Gegenleistung abhängig ist. Unentgeltlichkeit fehlt nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Leistung des Zuwendungsempfängers im Sinne eines gegenseitigen Vertrages gegenübersteht, die zu ihr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Ein anderes Mal hat der BGH wie folgt formuliert: "Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht." Die Leistung braucht nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben.