Rz. 155

Seit dem Urteil des BGH vom 19.1.2011 sollte man zudem auf einen Pflichtteilsverzicht des behinderten Sohnes nach beiden Ehegatten hinwirken. Gemäß BGH ist ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht sittenwidrig.[197] Da die Tochter als Betreuerin gemäß § 1908i i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Vertretung des Bruders bei dem Vertragsschluss mit den gemeinsamen Eltern ausgeschlossen ist, muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Zudem ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 2347 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich.

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