Rz. 108

Um eine ähnliche Absicherung wie bei der Vor- und Nacherbschaft zu erreichen, ohne jedoch die oben dargestellten Nachteile der Vor- und Nacherbschaft, insbesondere die erbschaftsteuerlichen Nachteile, in Kauf nehmen zu müssen, kann es sinnvoll sein, dass die Ehegatten jeweils ihre Kinder direkt zu Erben einsetzten und der überlebende Ehegatte mit auf dessen jeweiligen Bedürfnisse genau abgestimmten Vermächtnissen bedacht wird. Diese Form der Testamentsgestaltung ist stark verbreitet in Württemberg und wir daher auch als "Württemberger Testament" bezeichnet.[156]

 

Rz. 109

So kann z.B. das gemeinsame Familienheim samt Hausrat per Vermächtnis zugewandt werden. Dies hat den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte dann nicht durch die Regelungen der Vor- und Nacherbschaft in der Verfügungsbefugnis eingeschränkt ist.

 

Rz. 110

Bei vermieteten Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen kann, soweit der überlebende Ehegatte die Einnahmen zu seiner Versorgung benötigt, ein Nießbrauch bestellt werden.

 

Rz. 111

Muster 2.9: Sog. Württemberger Testament

 

Muster 2.9: Sog. Württemberger Testament

§ _________________________

Erbeinsetzung

Beide Ehegatten setzen jeweils die gemeinsamen Kinder _________________________ und _________________________ zu gleichen Teilen als Erben ein. Sollte eins der Kinder vor dem Erbfall versterben oder aus einem sonstigen Grunde nicht Erbe werden, treten dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge an dessen Stelle. Sind solche nicht vorhanden, so soll der Erbteil des Weggefallenen den anderen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile anwachsen. Sollten keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sein, so sind _________________________ Ersatzerben.

§ _________________________

Vermächtnis

(1) Jeder Ehegatte wendet für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, dem länger lebenden Ehegatten per Vermächtnis seinen ½ Miteigentumsanteil an der Immobilie _________________________ in _________________________ (Grundbuch von _________________________ Blatt _________________________) zu.

(2) Außerdem wendet jeder Ehegatte für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, dem länger lebenden Ehegatten per Vermächtnis den gesamten Hausrat im weitesten Sinne, die gesamten persönlichen Gegenstände und sämtliche Kraftfahrzeuge, soweit die Gegenstände in seinem Eigentum stehen, zu.

(3) Der Ehemann wendet der Ehefrau zudem, für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, ein Nießbrauchrecht an seiner vermieteten Gewerbeimmobilie _________________________ in _________________________ (Grundbuch von _________________________ Blatt _________________________) zu.

(4) Jeder Ehegatte wird möglicherweise noch in weiteren Verfügungen von Todes wegen weitere Vermächtnisse anordnen.

[156] Nieder/Kössinger/Kössinger/Zintl, § 10 Rn 170.

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