1. Grundsätzliches

 

Rz. 62

Der VR erfüllt seine Leistungspflicht nur dann, wenn er an den richtigen Gläubiger zahlt.

In den Fällen der Eigenversicherung ist dies der VN, § 362 Abs. 1 BGB. Bei einer Gruppenunfallversicherung mit der Vereinbarung eines Direktanspruchs der VP (siehe Rn 61) ist an die konkret benannte VP zu zahlen, § 362 Abs. 2 BGB.

Bei der Fremdversicherung, also der Absicherung einer dritten Person durch den VN, sind verschiedene Konstellationen zu beachten.

2. Fremdversicherung für fremde Rechnung

 

Rz. 63

Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt nach § 179 Abs. 2 S. 2 VVG a.F., § 179 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. der Vertrag im Zweifel als für Rechnung des Dritten abgeschlossen.

Richtiger Zahlungsempfänger ist aber der VN, auch wenn die Zahlung der VP zusteht.[51] Der Ausgleich zwischen VN und VP erfolgt im Innenverhältnis. Der Anspruch besteht aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses.[52]

[51] Grimm, § 1 Rn 6.
[52] OLG Hamm v. 28.11.1975 – 20 U 163/75, VersR 1977, 1124 = r+s 1978, 29.

3. Fremdversicherung für eigene Rechnung

 

Rz. 64

Bei der Fremdversicherung für eigene Rechnung wird der VN zum materiell Berechtigten bei Unfällen der VP. Dies ist nur mit schriftlicher Einwilligung der VP, § 179 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. § 179 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. möglich. Bei Minderjährigen kann die Zustimmung eines Ergänzungspflegers erforderlich sein.[53] Berechtigter Leistungsempfänger ist somit der VN.

[53] Ausführlich zur gesamten Fremdversicherung Kloth, C Rn 22 ff.

4. Todesfallleistungen

 

Rz. 65

In der Praxis werden im Antragsformular die Begünstigten im Leistungsfall eingetragen. Dieses Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden. Mit dem Bezugsrecht für die gesetzlichen Erben ist im Schadensfall die Erbfolge zu ermitteln. Für die Bezugsberechtigung zugunsten des VN ist die schriftliche Zustimmung der VP erforderlich, § 179 Abs. 3 S. 1 VVG a.F., § 179 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.

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