Rz. 18
Eine Erstattungsfähigkeit wurde durch den BGH bereits im Jahr 2006 grundsätzlich bejaht, wobei sich der BGH konkret mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung auch die Anwaltskosten hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Unfallversicherer zu einem erstattungspflichtigen Schaden führen. "[…] Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. […] Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer […] Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution. […] Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Geschädigte etwa aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden […]", so der BGH in den Urteilsgründen.
Rz. 19
Dabei sind grundsätzlich an "die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.)."
Rz. 20
Jüngst wurde die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung der Deckungszusage vom BGH verneint. Der Kläger verlangte von dem KH-Versicherer den Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsvergütung (Wert 83,54 EUR) für die Einholung der Deckungszusage für das Klageverfahren auf Erstattung der Mietwagenkosten. Der BGH setzt sich umfassend mit der gegenständlichen Fragestellung auseinander und stärkte die Rechte des Schädigers "[…] vielmehr ist es dem Geschädigten in der Regel zumutbar, sie selbst anzufordern […]. Dass die Klägerin aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine einfache Anfrage unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs an den Versicherer zu senden, ist nicht ersichtlich." Dieses Urteil deckt sich insoweit mit einem anderen erst kürzlich in einer mietrechtlichen Angelegenheit ergangenen Urteil des BGH: "Dass die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Rückzahlung der Mitkaution und der Heizkostenvorschüsse die von der Rechtsschutzversicherung umstandslos erteilte Deckungszusage nicht selbst hätte einholen können und insoweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich gewesen wäre, ist nicht dargetan."
Rz. 21
Beide Entscheidungen machen eines deutlich: Konkreter und substantiierter Sachvortrag ist hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung der Deckungszusage angezeigt.