Rz. 361

Eine Versöhnung oder aber die Nichtdurchführung einer Scheidung darf allerdings nicht erzwungen werden.

Eine Vereinbarung, die das Recht auf Scheidung ausschließt oder beschneidet, ist rechtsunwirksam. Auf das Recht, ein Scheidungsverfahren durchzuführen, kann nicht wirksam verzichtet werden.

 

Rz. 362

Grundsätzlich gilt, dass Eheleute die Scheidung ihrer Ehe nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen können, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach §§ 134 oder 138 BGB nichtig.[221]

 

Rz. 363

Die Vereinbarung eines Ausgleichs bestimmter wirtschaftlicher Nachteile im Falle des Scheiterns der Beziehung ist jedoch möglich. So kann bestimmt werden, dass ein Ehepartner dem jeweils anderen für den Fall des Auszugs aus der Ehewohnung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, um die durch die Auflösung des Haushalts und den Umzug entstehenden Kosten zu bestreiten.[222]

 

Rz. 364

Auch die Vereinbarung eines Geldbetrages zur Altersabsicherung ist denkbar.

Die folgende Vereinbarung wäre möglich:

 

Formulierungsbeispiel

Herr (…) erklärt, dass er sich von seiner Ehefrau (…) nicht scheiden lassen werde. Sofern Herr (…) dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau (…) eine Abfindungssumme von (…) als Zukunftssicherung vorbehaltlos zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig bei Rechtskraft der Scheidung.

Frau (…) und Herr (…) erklären hiermit, dass mit dieser Vereinbarung nicht die Scheidung erschwert, sondern das Auskommen von Frau (…) verbessert werden soll, weil sie die Ehe im Alter geschlossen haben und damit keine ehezeitlichen Rentenanwartschaften mehr entstanden sind. Der zu zahlende Betrag ist deshalb zur Alterssicherung von Frau (…) gedacht.

 

Rz. 365

Vereinbarungen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie den Zweck haben, nicht etwa die Scheidung zu erschweren, sondern das Auskommen des anderen Ehegatten im Falle der Scheidung zu verbessern, weil die Abfindungssumme im Fall der Scheidung beispielsweise zur Alterssicherung des Versprechensempfängers bestimmt ist.[223]

[221] BGH FamRZ 1986, 655; Bergschneider/Bergschneider, Form. C.I.2.1.
[223] BGH FamRZ 1990, 372; Bergschneider/Bergschneider, Form. C.I.2.

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