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Mit der besonderen amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen soll sichergestellt werden, dass Testamente nicht manipuliert werden und ihre Existenz nicht geheim bleibt.[1] Nach § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG soll der Notar veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Diese Regelung gilt nach § 34 Abs. 2 BeurkG entsprechend auch für Erbverträge, sofern nicht die Vertragschließenden dies ausschließen. Tun sie dies, so verbleibt der Erbvertrag im Original bei der Urkundensammlung des Notars.[2] Mit der Testamentseröffnung, § 348 FamFG, soll dem Interesse der Beteiligten, ob und in welcher Weise der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat, Rechnung getragen werden. Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 BeurkG in die elektronische Form übertragen werden, § 34 Abs. 4 BeurkG.

[1] BeckOK FamFG/Schlögel, § 346 Rn 1.
[2] BeckOK FamFG/Schlögel, § 346 Rn 3.

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