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Die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) sind mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 ersatzlos entfallen. Mit der bisherigen Regelung sollte dem Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status des ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder seit 1.7.1998 ist die Regelung über die Legitimation nichtehelicher Kinder überflüssig geworden, insbesondere im Hinblick auf die neuen Abstammungsvorschriften. Das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 wurde durch das KindRG vom 16.12.1997 (BGBl I 2942) teilweise neu gefasst.

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