Leitsatz (amtlich)
Die durch nachfolgende Eheschließung der Eltern nach italienischem Recht eingetretene Legitimation eines von ihnen anerkannten Kindes ist nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes als eine Personenstandsänderung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG durch (anzupassenden) Randvermerk in das deutsche Geburtenbuch einzutragen.
Normenkette
PStG § 30 Abs. 1 S. 1, § 45; BGB a.F. § 1719; EGBGB a.F. Art. 21; KindRG Art. 3 Nr. 10; Italienisches Zivilgesetzbuch Art. 280, 283
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.11.1998; Aktenzeichen 13 T 8519/98) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 213/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anordnung zur Namensführung der Eltern entfällt und daß die das Familienbuch betreffenden Anordnungen des Beschwerdegerichts sowie die des Amtsgerichts jeweils aufgehoben werden.
Tatbestand
I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das am 3.4.1996 geborene Mädchen eingetragen. Zur Zeit der Eintragung führte es den von seiner Mutter (Beteiligte zu 1), einer italienischen Staatsangehörigen, abgeleiteten Familiennamen C. Der Standesbeamte hat am Rande des Geburtseintrags vermerkt, daß am 15.4.1996 der Beteiligte zu 2, gleichfalls italienischer Staatsangehöriger, die Vaterschaft, außerdem die Beteiligte zu 1 die Mutterschaft anerkannt haben, und daß das Mädchen aufgrund der Anerkennung den Familiennamen des Vaters S. führt.
Am 3.7.1998 haben die Eltern miteinander die Ehe geschlossen. Im Familienbuch ist in Spalte 10 eingetragen, daß sich die Namensführung der Ehegatten nach italienischem Recht richtet, daß der Mann den Familiennamen S. und die Frau den Familiennamen C. S. führen. In der für Kinder der Ehegatten vorgesehenen Spalte 9 des Familienbuchs wurde bisher keine Eintragung vorgenommen.
Der Standesbeamte hat gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob im Geburtenbuch des Kindes entweder ein Randvermerk über die Legitimation nach italienischem Recht beizuschreiben oder lediglich ein Hinweis über die Eheschließung am unteren Rande des Geburtenbuchs einzutragen sei. In seinen Ausführungen zur Begründung hat er auch Bedenken dazu geäußert, ob das Kind direkt in das Familienbuch einzutragen, oder ob – wie von den Ehegatten beantragt – zunächst ein „Legitimationsbeschluß” erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.9.1998 ausgesprochen, daß im Geburtenbuch des Mädchens kein Randvermerk über eine Legitimation nach italienischem Recht beizuschreiben sei (Nr. I); hinsichtlich des Familienbuchs hat es angeordnet, daß das Mädchen als Kind seiner Eltern in Spalte 9 aufgrund der wirksamen Anerkennungen einzutragen sei (Nr. II). Die Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat gegen diese Entscheidungen am 29.9.1998 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5.11.1998 die Entscheidung des Amtsgerichts in Nr. I aufgehoben und angeordnet, daß im Geburtenbuch ein Randvermerk folgenden Inhalts einzutragen sei:
Die Eltern des Kindes haben am 03.07.1998 die Ehe geschlossen …; das Kind ist dadurch nach italienischem Recht ehelich geworden. Die Mutter führt den Familiennamen C. S., der Vater und das Kind führen den Familiennamen S.
Außerdem hat es den amtsgerichtlichen Beschluß in Nr. II zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß das Mädchen in Spalte 9 des Familienbuchs als Kind der Ehegatten einzutragen ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 PStG; § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG; § 49 Abs. 2 PStG; vgl. BGHZ 121, 305/309; BayObLGZ 1996, 55/57; BayObLGZ 1995, 238/240). In der Sache ist das Rechtsmittel im wesentlichen unbegründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die nachfolgende Eheschließung der Eltern habe zwar keine Bedeutung für den Namen des Kindes, da dieses bereits vor der Eheschließung aufgrund der gemeinsamen Anerkennung den Familiennamen des Vaters erhalten habe. Gleichwohl sei im Geburtenbuch ein Randvermerk über die italienische Legitimation durch nachfolgende Eheschließung einzutragen, da beide Eltern italienische Staatsangehörige seien. Soweit im Recht eines fremden Staates die Unterscheidung zwischen Ehelichkeit und Nichtehelichkeit eines Kindes getroffen werde, betreffe dies die Frage seiner Abstammung, so daß kollisionsrechtlich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbar sei. Die Eintragung eines Randvermerks sei geboten, um die vom Standesamt erörterten Nachteile bei Abstammungsurkunden und beim Verkehr mit den jeweiligen ausländischen Konsulaten zu vermeiden und die wahre Rechtssituation des Kindes im vollen Umfang darzustellen.
3. Die rechtliche Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Beschwerdegericht aufgrund der Ehe...