Leitsatz (amtlich)

Montenegrinisches Gesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 30.12.1975

Das Vaterschaftsanerkenntnis schließt bei Anwendung montenegrinischen Rechts, das eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt, aber auch eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung kennt, die Eintragung eines Legitimationsvermerks aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern im deutschen Geburtenbuch nicht aus.

 

Normenkette

EGBGB Art. 21, 14, 220; PStG § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 1719

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 05.09.1994; Aktenzeichen 16 T 5024/94)

AG München (Beschluss vom 07.12.1993; Aktenzeichen 77 III 548/93)

 

Tenor

I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 5 werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 5. September 1994 (16 T 2250/94 und 5024/94) sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 7. Dezember 1993 (77 III 547/93 und 548/93) aufgehoben.

II. Die Legitimation der Kinder … durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern ist in den Geburtenbüchern Nr. 698/1975 und Nr. 393/1978 des Standesamts I München zu vermerken.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden im Jahr 1975 beziehungsweise im Jahr 1978 von der damals ledigen Beteiligten zu 2, einer jugoslawischen Staatsangehörigen serbischer Nationalität, in München geboren. Der Standesbeamte hat die Geburten in die Geburtenbücher eingetragen. Der Beteiligte zu 1, ein jugoslawischer Staatsangehöriger montenegrinischer Nationalität, hat am 8.3.1978 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 die Vaterschaft für beide Kinder zur Beurkundung durch den Standesbeamten in München anerkannt. Die Vaterschaftsanerkenntnisse wurden am 10.5.1978 in den Geburtenbüchern beigeschrieben.

Am 29.8.1991 haben die Beteiligten zu 1 und 2 in Montenegro die Ehe geschlossen. Sie haben beim Standesamt in München beantragt, Legitimationsvermerke in den Geburtenbüchern ihrer Kinder einzutragen. Die Beteiligten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Der Standesbeamte hat gemäß § 31 Abs. 2 PStG beim Amtsgericht die Entscheidung darüber beantragt, ob für die Kinder Legitimationsvermerke aufgrund der nachfolgenden Ehe ihrer Eltern in die Geburtenbücher einzutragen seien.

Das Amtsgericht hat am 7.12.1993 entschieden, daß keine Legitimationsvermerke einzutragen seien, da das aufgrund der jugoslawischen Staatsangehörigkeit beider Eltern „anzuwendende jugoslawische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheide”.

Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 5) hat jeweils Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung bedarf es der Klärung, ob das anzuwendende Recht trotz der grundsätzlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern das Rechtsinstitut der Legitimation noch kenne. Das Landgericht hat nach Einholung eines Rechtsgutachtens die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 5. Die Beteiligten zu 1 bis 4 erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die als nicht befristete weitere Beschwerden zulässigen Rechtsmittel der Standesamtsaufsichtsbehörde (§ 31 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PStG; § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 4, § 20 FGG) führen zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts sowie zu der Anordnung, Randvermerke über die Legitimation durch nachfolgende Ehe der Eltern in den Geburtenbüchern einzutragen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Stellung der Beteiligten zu 3 und 4 als eheliche Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 beruhe nicht auf der Eheschließung ihrer Eltern, sondern sei ihnen bereits durch das jeweilige Vaterschaftsanerkenntnis, das am 8.3.1978 durch den Beteiligten zu 1 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 wirksam erfolgt sei, eingeräumt worden. Deshalb hätten Legitimationen durch die nachfolgende Ehe der Eltern nicht stattgefunden. Maßgeblich sei nach Art. 21 EGBGB und gemäß Art. 220 EGBGB i.V.m. Art. 22 EGBGB (a.F.) das Heimatrecht des Vaters, hier das jugoslawische Recht und interlokal das Recht des Teilstaates Montenegro, dem der Beteiligte zu 1 angehöre. Die Voraussetzungen des montenegrinischen Gesetzes über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 30.12.1975 (Art. 30 Abs. 1 und 3) seien erfüllt. Danach gelte als Vater eines außer der Ehe geborenen Kindes der Mann, der es als sein Kind anerkenne, wenn die Mutter sowie das Kind – soweit es volljährig sei – der Anerkennung zustimmten. Unter Legitimation seien alle Rechtsvorgänge zu verstehen, durch die nichtehelichen Kindern nach ausländischem Recht die Rechtsstellung von ehelichen Kindern verliehen werde. Nach montenegrinischem Recht seien nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Es fänden sich keine unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der elterlichen Sorge, des Unterhalts oder des Erbrechts. Weitere Regelungen des montenegrinischen Gesetzes, wonach ein außer der Ehe geborenes Kind als in der Ehe geboren gelte, wenn seine Eltern miteinander die Ehe schließen, und wonach ein gerichtliches Ve...

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