Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein nichtehelich geborenes Kind, dessen Vater die deutsche und dessen Mutter die Staatsangehörigkeit der USA besitzt, durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden, so können die keinen Ehenamen führenden Eltern bis zur Eintragung des Legitimationsrandvermerks im Geburtenbuch den Geburtsnamen des Kindes nach dem Recht eines der beiden Staaten bestimmen.

2. Der Beschluß des Amtsgerichts über die Legitimation eine Kindes wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, so daß diese den Beteiligten förmlich zugestellt werden muß; ein vor Erlaß der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwirksam.

 

Normenkette

PStG § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 49 Abs. 1 S. 1; FGG § 16 Abs. 2 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 2; BGB § 1617 Abs. 1 S. 1, § 1719 S. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1, 3 Nr. 1; RuStAG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.04.1995; Aktenzeichen 13 T 1352/95)

AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 9/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser wie folgt gefaßt wird:

Der Standesbeamte des Standesamts Nürnberg wird angewiesen, die Erklärung der Eltern vom 7. Dezember 1994 über die Namensführung des Kindes entgegenzunehmen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1, welche die Staatsangehörigkeit der USA (Connecticut) besitzt, ist die Mutter des am 31.1.1994 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes. Die Geburt wurde beim Standesamt N. beurkundet; als Familienname des Kindes wurde im Geburtenbuch der Name der Mutter S. eingetragen. Der Beteiligte zu 2, deutscher Staatsangehöriger, hat am 13.6.1994 mit Zustimmung des damaligen Amtspflegers des Kindes vor dem Standesamt E. die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Ein entsprechender Randvermerk wurde im Geburtenbuch des Standesamts N. beigeschrieben. Am 27.8.1994 haben die Eltern vor der Friedensrichterin in East Haddam (County of Middlesex, Connecticut) die Ehe geschlossen. Ein Ehename wurde nicht bestimmt. Auf Vorlage des Standesbeamten hat das Amtsgericht am 19.1.1995 beschlossen, im Geburtenbuch sei zu vermerken, daß das Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist (Az.: UR III 8/95). Gegen diese Entscheidung, die den Beteiligten formlos bekanntgemacht wurde, ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Ein entsprechender Randvermerk ist bisher im Geburtenbuch nicht beigeschrieben worden.

Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten am 7.12.1994 in einer vom Standesbeamten des Standesamts N. beurkundeten „Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung eines ehelichen Kindes” gemäß „Art. 10(3) EGBGB und Vorschriften des PStG” bestimmt, daß das Kind nach dem Recht von Connecticut, dem Heimatrecht der Mutter, künftig den Geburtsnamen K., den Familiennamen des Vaters, führen soll. Der das Geburtenbuch führende Standesbeamte möchte die Erklärung der Eltern über die von ihnen getroffene Rechtswahl „entgegennehmen”, sieht sich hieran jedoch mangels einer gesetzlichen Regelung gehindert. Er hat deshalb die Sache über die Standesamtsaufsichtsbehörde (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht vorgelegt.

Das Amtsgericht hat am 23.1.1995 den Standesbeamten angewiesen, eine Erklärung der Eltern über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes binnen eines Monats nach Rechtskraft des „Legitimationsbeschlusses” entgegenzunehmen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß Art. 10 Abs. 4 EGBGB deutsches Recht anwendbar sei. Dieses ermögliche durch eine entsprechende Anwendung des § 1720 Abs. 2 BGB die von den Eltern gewünschte Namensführung. Zwar sei die mit der Eheschließung der Eltern beginnende Monatsfrist zur Bestimmung des Geburtsnamens des legitimierten Kindes im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom 7.12.1994 abgelaufen gewesen. Komme jedoch für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so sei eine Erklärung über die Namensführung des Kindes erst binnen eines Monats nach Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 PStG abzugeben.

Gegen diese ihr am 1.2.1995 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 3 am 10.2.1995 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 13.4.1995 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß das Standesamt die Erklärung der Ehegatten „zur Wahl des Rechts des Staates Connecticut für den Geburtsnamen des … Kindes … entgegen nehmen kann”. Gegen diesen ihr am 11.5.1995 zugestellten Beschluß richtet sich die beim Landgericht am 17.5.1995 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. Sie beantragt, die Rechtsauffassung des Landgerichts zu bestätigen. Den Beteiligten zu 1 und 2 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist nicht begründet und führt zur Bestätigung und Neufassung der landgerichtlichen Entscheidung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Standesamt könne in entsprechender A...

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