Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung des geänderten Familiennamens von Aussiedlern im Geburtenbuch des Kindes
Leitsatz (amtlich)
Haben Aussiedler ihren Familiennamen durch Erklärung gemäß § 94 BVFG geändert, so ist dieser durch einen Randvermerk im Geburtenbuch des Kindes zu vermerken.
Normenkette
PStG § 30 Abs. 1 S. 2; BVFG § 94
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.08.1994; Aktenzeichen 13 T 1876/94) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 154/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. August 1994 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die im Gebiet der früheren Russischen SFSR geborenen Ehegatten (Beteiligte zu 1 und 2) haben dort im Jahr 1990 geheiratet. Sie führten damals – in der Transliteration der kyrillischen Schreibweise – die Namen „Vadim Jakovlevic Eremenko” und „Valentina Kotfridovna Eremenko geb. Ablhanedz” (vgl. Geburtsurkunde des Kindes) oder „Abliganec” (vgl. Namenserklärung der Ehegatten). Die Ehefrau ist nach den Feststellungen des Landgerichts Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz und wurde wie ihr Ehemann in der Bundesrepublik aufgenommen. Die Geburt des 1992 in N. geborenen Kindes Katrin wurde vom Standesamt N. (Beteiligter zu 3) beurkundet, wobei der Familienname ohne Beifügung eines Vatersnamens eingetragen wurde. Da die Eltern seinerzeit noch nicht im Besitz von Vertriebenenausweisen waren, wurde das Mädchen als russische Staatsangehörige angesehen. Am 17.5.1993 erklärten die Ehegatten vor dem Standesamt P. gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), sie und ihre Tochter legten die Vatersnamen ab und führten künftig die Namen „Vadim Eremenko, Valentina Eremenko geb. Abelhans und Katrin Eremenko”. In dem am 18.5.1993 vom Standesamt P. angelegten Familienbuch „Eremenko/Abelhans” wurden die Ehegatten mit den Namen „Eremenko Vadim” und „Abelhans Valentina” eingetragen. In Spalte 10 wurde vermerkt, daß die Ehegatten eine Erklärung zur Namensführung abgegeben haben und den Ehenamen „Eremenko” führen. Das Standesamt P. setzte das Standesamt N. von der Anlegung des Familienbuchs in Kenntnis.
Der das Geburtenbuch führende Standesbeamte möchte dem Geburtseintrag den Randvermerk „Das Kind führt durch Erklärung mit Wirkung vom 17. Mai 1993 den Geburtsnamen Eremenko” beischreiben. Er legte über die Aufsichtsbehörde (Beteiligte zu 4) die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung der Frage vor, ob neben diesem Randvermerk auch die geänderten Namen der Eltern zu vermerken seien oder ob das Geburtenbuch anhand des Familienbuchs zu berichtigen sei.
Das Amtsgericht beschloß am 4.1.1994, daß dem Geburtseintrag „lediglich ein Randvermerk über den durch Erklärung geänderten Geburtsnamen des Kindes beizuschreiben” sei. In den Gründen führte es aus, daß ein weiterer Randvermerk bezüglich der Namensänderung der Eltern nicht einzutragen sei. Gegen den ihr am 22.2.1994 zugestellten Beschluß legte die Beteiligte zu 4 am 2.3.1994 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht änderte mit Beschluß vom 30.8.1994 die Entscheidung des Amtsgerichts ab (Nr. I). Im Geburtenbuch sei ein Randvermerk darüber beizuschreiben, daß das Kind durch Erklärung mit Wirkung vom 17.5.1993 den Geburtsnamen „Eremenko” führe (Nr. 1), daß sich der Familienname der Eltern durch diese Erklärung ebenfalls geändert habe (Nr. 2) und daß der Geburtsname der Mutter in „Abelhans” zu berichtigen sei (Nr. 3). Im übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (Nr. II).
Gegen die ihr am 15.9.1994 zugestellte Entscheidung richtet sich die beim Landgericht am 27.9.1994 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. Sie beantragt, die Rechtsauffassung des Landgerichts zu bestätigen. Den Beteiligten zu 1 und 2 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Gemäß § 30 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) sei im Geburtenbuch ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich die Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Änderung erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung der Vorschrift am 1.4.1994 oder schon vorher erfolgte. Vom Gesetzeswortlaut her bestehe kein Unterschied. Auch der Sinn der Vorschrift, bei der Ausstellung neuer Geburtsurkunden die Eltern mit der nun maßgeblichen Namensform einzutragen und keine „künstliche Diskrepanz” zwischen dem Namen der Eltern und dem des Kindes entstehen zu lassen, spreche für eine Gleichbehandlung „alter und neuer Änderungen”.
Hingegen könne nicht vermerkt werden, daß der Vatersname entfallen ist. Er sei nicht Familienname. Einer entsprechenden Anwendung von § 30 Abs. 1 PStG stehe das Fehlen einer weiteren Voraussetzung, nämlich die Erstreckung der Änderung auf den Familiennamen des Kindes, entgegen. Maßg...