Rz. 29
Erbrechtliche Ansprüche sind dann vererblich, wenn sie entstanden sind. Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, so ist die bloße Aussicht auf ein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht nicht vererblich. Vererblich ist aber das Anwartschaftsrecht des Nacherben, das zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls entstanden ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).[32]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen