Rz. 29

Erbrechtliche Ansprüche sind dann vererblich, wenn sie entstanden sind. Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, so ist die bloße Aussicht auf ein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht nicht vererblich. Vererblich ist aber das Anwartschaftsrecht des Nacherben, das zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls entstanden ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).[32]

[32] Damrau/Tanck/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1922 Rn 27.

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