a) Überblick
Rz. 43
Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttreten des KindRG vom 16.12.1997 – terminologisch nicht mehr unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, sondern lediglich danach, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht, hat dies auch Auswirkungen auf die Regeln über die Vaterschaftsvermutung.
Rz. 44
Die Vorschriften zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt und unterscheiden danach, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB. Besteht keine Ehe mit der Mutter, gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3, §§ 1594–1598, 1600d BGB. Die Vorschrift des § 1600e BGB a.F. wurde aufgehoben. Der Inhalt dieser Vorschrift hat die Aktiv- und Passivlegitimation in bestimmten Abstammungssachen geregelt. Diese Regelungen finden sich jetzt in § 169 Nr. 1 und 4 FamFG sowie für den Fall des Todes eines Beteiligten in § 181 FamFG wieder. Vater eines Kindes ist demnach der Mann, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist.
Stirbt der Vater vor der Geburt des Kindes und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt dieser ebenfalls als Vater, § 1593 BGB.
b) Vaterschaft kraft Anerkennung
Rz. 45
Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Schein-Vaters wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.
c) Vaterschaft im Falle der Ehescheidung
Rz. 46
Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung geboren, so entfällt die Vaterschaftsvermutung in Bezug auf den Ehemann, wenn ein anderer Mann entweder während der Ehe oder binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt, § 1599 Abs. 2 BGB.
Praxishinweis
Die rein tatsächlich erfolgte Trennung der Eheleute ändert an der Vaterschaftszurechnung nichts.
d) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Rz. 47
Zuständig für Abstammungssachen sind nach § 111 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte.
Die zu beteiligenden Personen ergeben sich aus § 172 FamFG. Zu beteiligen sind:
▪ |
das Kind |
▪ |
die Mutter |
▪ |
der Vater. |
Rz. 48
Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 1592 Nr. 2 BGB, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Das Jugendamt ist nach § 172 Abs. 2 FamFG in den Fällen des § 176 Abs. 1 S. 1 FamFG auf seinen Antrag zu beteiligen.
Das Verfahren wird nach § 171 FamFG durch einen Antrag eingeleitet. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 171 Abs. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 170 FamFG. Ist die Person, gegen die das Verfahren zu richten wäre, vor Rechtskraft der Entscheidung verstorben, so hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt, § 181 FamFG.
Rz. 49
Die Wirkungen der durch das Familiengericht getroffenen Entscheidung sind in § 182 FamFG aufgeführt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Familiengerichts ergibt sich aus § 184 FamFG. Gegen die Entscheidungen in Abstammungssachen ist die Beschwerde gegeben. Auch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 185 FamFG unter dessen Voraussetzungen möglich.
e) Anfechtung der Vaterschaft
Rz. 50
Die Anfechtung der Vaterschaft ist verfahrensrechtlich in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 170 ff. FamFG, wie oben dargelegt (siehe Rdn 48). Hierin einbezogen sind auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB a.F. erfassten Anfechtungsverfahren bei Tod der Person gegen die der Antrag gerichtet ist.
Rz. 51
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anfechtung der Vaterschaft ergeben sich aus §§ 1599, 1600–1600d BGB. Hier ist insbesondere auch das Anfechtung...