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Seit dem 1.7.1998 kennt das BGB eine Definition der Mutterschaft: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", § 1591 BGB. Maßgebend ist also der Vorgang der Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.

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