Rz. 56

Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB hat insofern klarstellende Funktion, als eindeutig bestimmt wird, dass auch nichteheliche Kinder, deren Vater nach dem Beitritt am 3.10.1990 gestorben ist, volles Erbrecht wie eheliche Kinder haben.

Da die erbrechtliche Regelung der früheren DDR auch für nichteheliche Kinder galt, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, behalten diese Kinder auch nach der Wiedervereinigung ihr volles Erbrecht.[48] Für das Erbrecht des Vaters und der väterlichen Verwandten bei Tod des Kindes ist entscheidend, welchen gewöhnlichen Aufenthalt der nichteheliche Vater des Kindes (nicht der Erblasser!) im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hatte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Rdn 55 verwiesen.

[48] BT-Drucks 13/4183 S. 13.

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