Rz. 18

Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich, wobei Anwartschaftsrechte wie das jeweilige Vollrecht behandelt werden. Gleiches gilt für die an ihnen bestehenden Belastungen. Ebenfalls geht der Besitz in der Form, in der er beim Erblasser bestand, auf dessen Rechtsnachfolger über.[15] Subjektiv dingliche Rechte, wie etwa Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) oder subjektiv-dingliche Reallasten (§§ 1105 Abs. 1, 1110 BGB), sind ebenfalls vererblich.

Nicht vererblich sind hingegen die subjektiv-persönlichen beschränkten dinglichen Rechte wie beispielsweise die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090, 1061 Abs. 2 BGB); das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB oder der Nießbrauch (§ 1061 BGB).

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