Rz. 33

Ein besonderes Erbstatut und damit gleichfalls eine Nachlassspaltung bewirkt die Zugehörigkeit eines Hofes im Sinne einer HöfeO zum Nachlass.[42] Ist der Hof nicht in die Höferolle eingetragen oder befindet sich die landwirtschaftliche Besitzung außerhalb eines Bundeslandes, in dem es ein Anerbenrecht gibt, so in Bayern, dem Saarland, Berlin und den neuen Bundesländern, gilt so genanntes Landgutrecht. Danach erlangt der zur Fortführung des Landgutes berufene Erbe nur über das besondere Zuweisungsverfahren gemäß §§ 13 ff. GrdstVG das Eigentum am Landgut. Insoweit gibt es also keinen erbrechtlichen Vonselbsterwerb (vgl. hierzu § 23 Rdn 1 ff.).

[42] Palandt/Weidlich, § 1922 Rn 12, 12a.

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