Rz. 47

Zuständig für Abstammungssachen sind nach § 111 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte.

Die zu beteiligenden Personen ergeben sich aus § 172 FamFG. Zu beteiligen sind:

das Kind
die Mutter
der Vater.
 

Rz. 48

Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 1592 Nr. 2 BGB, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Das Jugendamt ist nach § 172 Abs. 2 FamFG in den Fällen des § 176 Abs. 1 S. 1 FamFG auf seinen Antrag zu beteiligen.

Das Verfahren wird nach § 171 FamFG durch einen Antrag eingeleitet. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 171 Abs. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 170 FamFG. Ist die Person, gegen die das Verfahren zu richten wäre, vor Rechtskraft der Entscheidung verstorben, so hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt, § 181 FamFG.

 

Rz. 49

Die Wirkungen der durch das Familiengericht getroffenen Entscheidung sind in § 182 FamFG aufgeführt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Familiengerichts ergibt sich aus § 184 FamFG. Gegen die Entscheidungen in Abstammungssachen ist die Beschwerde gegeben. Auch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 185 FamFG unter dessen Voraussetzungen möglich.

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