Rz. 53

Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt.

 

Praxishinweis

Ist in Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor dem 1.4.1998 auf die gesetzliche Erbfolge verwiesen, so ist abzuklären, ob damit auch nichteheliche Abkömmlinge in der väterlichen Linie gemeint sein sollen.

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