Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß. Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung des Begriffs „Abkömmling” im Rahmen des § 2069 BGB unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Bedeutung.

 

Normenkette

FGG § 12; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; BGB § 2069

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 11.06.1996; Aktenzeichen 7 T 166/96)

AG Cottbus (Aktenzeichen 23 VI 258/93)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Landgerichts Cottbus vom 11. Juni 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.

Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 35.000,00 DM festgesetzt.

Der Wert der Beschwerde wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses, des Landgerichts Cottbus ebenfalls auf 35.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß §§27, 29 FGG zulässig.

Der Beteiligte zu 1. ist beschwerdeberechtigt. Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde bestimmt sich nach § 29 Abs. 4 FGG nach § 20 FGG (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27, Rz. 10). Gemäß § 20 Abs. 2 FGG steht, soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit sind aber über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus von der Anfechtung einer abweisenden Verfügung diejenigen Personen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, die zu dem Antrag in erster Instanz berechtigt gewesen wären, ihn aber nicht gestellt haben (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20, Rz. 51; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2353, Rz. 29 m.w.N.; a. A. Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Aufl., § 20 FGG Rz. 13 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Demnach kann, obwohl den unter anderem ihn begünstigenden Erbschein die Beteiligte zu 2. beantragt hat, auch der Beteiligte zu 1. Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags einlegen.

Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 1. mit dem Rechtsmittel den erstmals in dieser Instanz gestellten Antrag, einen Erbschein zu erteilen, der ihn und die Beteiligte zu 2. einerseits, sowie die Beteiligten zu 3. und 4. andererseits als Erben zu einer Quote von 1/3 ausweise, verbunden hat. Denn sein Begehren kann bei verständiger Würdigung nicht dahin verstanden werden, daß er kein rechtliches Interesse mehr an der Erteilung eines Erbscheines des von der Beteiligten zu 2. beantragten Inhalts hat, nämlich dahin, daß lediglich die Beteiligten zu 1. und 2. als Erben zu je ½ ausgewiesen werden, sondern in Anerkennung eines Erbrechts auch der Beteiligten zu 3. und 4. allein noch einen Erbschein erstrebt, der ihn als Erben zu 1/3 ausweist, ein Begehren, das, allein verfolgt, die weitere Beschwerde unzulässig machen würde.

Ein erst beim Beschwerdegericht gestellter Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist allerdings unzulässig (OLG Hamm, OLGZ 1968, 332, 333; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rz. 115 u. § 23, Rz. 3; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 2353, Rz. 26 m.w.N.). Denn das Beschwerdegericht darf eine Entscheidung nur insoweit treffen, als das Gericht erster Instanz einen Beschluß erlassen hat. Der angefochtene erstinstanzliche Beschluß bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesen Gegenstand darf das Beschwerdegericht nicht einschränken, erweitern oder auswechseln. Es hat vielmehr grundsätzlich über denselben Gegenstand zu entscheiden wie das erstinstanzliche Gericht. Deshalb sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, die die Angelegenheit zu einer anderen machen, als es diejenige gewesen ist, die Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung war, unzulässig (OLG Hamm a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten erst recht für neue Anträge im Verfahren der weiteren Beschwerde. Denn hier hat das zur Entscheidung über das Rechtsmittel angerufene Gericht allein die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rahmen des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens auf Rechtsfehler zu überprüfen. Demnach kann der Senat über den erstmals mit der weiteren Beschwerde gestellten Antrag des Beteiligten zu 1. ungeachtet des Umstands, daß das Beschwerdegericht und das Gericht der weiteren Beschwerde einen Erbschein nie selbst erteilen, sondern nur das Nachlaßgericht zur Erteilung eines bestimmten Erbscheins anweisen können (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2353, Rz. 14), nicht befinden. Es hat ihn unbeachtet zu lassen (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19, Rz. 115), da der neue Antrag nur wieder beim Gericht erster Instanz gestellt werden kann (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 23, Rz. 3).

Indem der Beteiligte zu 2. ausdrücklich weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 11.06.1996 eingelegt hat, mit welchem seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 02.03.1995 zurückgewiesen worden ist, und er in der Begründung der weiteren Beschwerde vorrangig vorgetragen hat, als Abkömmling im Sinne des vom Erblass...

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