Rz. 284

Bei einem Rechtsanwalt bestimmt sich der Gegenstandswert für eine Vorsorgevollmacht im vermögensrechtlichen Bereich in Ermangelung von für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen. Mangels Verweises des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG auf § 98 GNotKG gilt dabei der absolute Höchstwert von 500.000 EUR nicht. Dieser Höchstwert gilt nur für den nichtvermögensrechtlichen Bereich der Vorsorgevollmacht. Als Gebühr kommt für den Rechtsanwalt bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht nebst Besprechung mit Mandanten und Vorsorgebevollmächtigten der Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Betracht.

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