Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 255
Voraussetzung ist, dass der zu vertretende Ehegatte kann gem. § 1358 Abs. 1 BGB seine Angelegenheit betreffend die Gesundheitsfürsorge aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht besorgen kann. Gem. § 630d Abs. 1 S. 4 BGB wäre dies der Fall, wenn die Einwilligung für eine unaufschiebbare medizinische Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, diese jedoch ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden kann, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Rz. 256
Eine genaue Definition für die Begriffe Krankheit und Bewusstlosigkeit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Betreffend den Begriff der Krankheit soll sich an § 1814 Abs. 1 BGB orientiert werden. Spickhoff schlägt vor, den Begriff der Krankheit nach dem im Krankenversicherungsrecht bspw. in § 27 SGB V verwandten Begriff zu definieren. Danach ist eine Krankheit gegeben, wenn bei dem Patienten ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, dessen Eintritt entweder allein die Notwendigkeit von Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Der Begriff der Bewusstlosigkeit soll anhand des § 827 BGB definiert werden, mithin das Fehlen des Bewusstseins oder eine hochgradige Bewusstseinstrübung, in dessen Folge der Patient den Inhalt und das Wesen seiner Handlungen ganz oder in bestimmter Richtung nicht mehr erkennen kann. Hierunter würden sodann auch eine intellektuelle Behinderung wie Demenz zu subsumieren sein.
Rz. 257
Eine Einwilligungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit wird nicht gefordert, der zu vertretene Ehegatte muss jedoch aufgrund seines Zustandes den Willen rechtlich nicht vollziehen können. Ansonsten hat der Arzt mit dem zu vertretenen Ehegatten zu kommunizieren.
Das Vertretungsbedürfnis kann auch durch die Behandlung hervorgerufen worden sein.
Sollte der Zustand des zu vertretenen Ehegatten stattdessen auf einer minderschweren Krankheit beruhen, so kann der zu vertretene Ehegatte u.U. noch einwilligungsfähig sein. Kramer führt hierzu jedoch an, dass aus seiner Sicht eine Vertretung durch den weiteren Ehegatten möglich sein sollte, damit es zu keiner ansonsten nötigen Betreuungsanordnung komme.