Rz. 276
Solange die Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB vorliegen, sind die Ärzte gem. § 1358 Abs. 2 BGB von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem vertretenden Ehegatten in den Angelegenheiten, in denen dieser vertretende Ehegatte vertretungsbefugt ist, entbunden. Die Entbindung der Schweigepflicht erfasst auch die Einsicht in die Krankenunterlagen sowie die Bewilligung der Weitergabe an Dritte. Aufgrund dessen kann sich der vertretende Ehegatte mit externen Ärzten kurzschließen, sich entsprechend beraten lassen und die Weitergabe der Unterlagen bewilligen.[377]
Problematisch ist, dass die Schweigepflichtentbindung lediglich gegenüber Ärzten möglich ist. Die Schweigepflichtentbindung bezieht sich nicht explizit auf Angehörige anderer Heilberufe, Gehilfen, Therapeuten oder Pflegekräfte.[378]
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