Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 258
Die Vertretung entfällt automatisch bei Erreichen der zeitlichen oder sachlichen Grenze oder wenn sich manifestiert, dass die Vertretung nie hätte angeordnet werden dürfen.
In § 1358 Abs. 3 BGB sind die Konstellationen enumeriert, in denen das Ehegattenvertretungsrecht ausgeschlossen wird, namentlich die Trennung der Ehegatten, ein ausdrücklich geäußerter entgegenstehender Wille des Ehegatten, eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder anderen Betreuer (vgl. § 1358 Abs. 5 BGB), der Wegfall der Unfähigkeit des Ehegatten oder aber der Zeitablauf.
a) Trennung (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
Rz. 259
Getrennte Ehegatten dürfen einander nicht vertreten. Eine Trennung liegt nicht vor, wenn die Ehegatten nicht in derselben Wohnung oder Pflegeinrichtung leben, es muss daneben auch ein Trennungswille bestehen. Zumindest ein Ehegatte muss die eheliche Lebensgemeinschaft sowie deren Fortführung ablehnen, und zwar durch entsprechende Äußerung oder ein sonstiges von dem anderen Ehegatten erkennbares Verhalten, das den Nichtfortführungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
b) Widerspruch des Ehegatten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB)
Rz. 260
Der Ehegatte kann zuvor gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB seinen entgegenstehenden Willen gegen die Ehegattenvertretung ausdrücklich kundgetan haben. Der Widerspruch kann in das Zentrale Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 1 BNotO, § 1 VRegVO eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung.
Es ist anzuregen, dass in Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsvollmachten, Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen, Vorsorgevollmachten künftig eine entsprechende Regelung betreffend des Ehegattenvertretungsrecht aufgenommen wird. Der Widerspruch an sich sowie der Antrag auf Eintragung sind nicht beurkundungspflichtig und können auch nur konkludent erklärt werden.
Rz. 261
Muster 2.14: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag
Muster 2.14: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag
Muster: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht im Ehevertrag
Uns ist bekannt, dass gem. § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Wir widersprechen dieser Ehegattenvertretung, vereinbaren, dass dieses Recht ausgeschlossen wird, und beantragen die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss. Wir haben/beabsichtigen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet/zu errichten.
Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht den jeweiligen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Wir haben/beabsichtigen, eine entsprechende Betreuungsverfügung errichtet/zu errichten.
Rz. 262
Muster 2.15: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht in Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung
Muster 2.15: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht in Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung
Muster: Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht in Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung/Patientenverfügung
Mir ist bekannt, dass gem. § 1358 BGB die Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ohne ausdrückliche Vollmachtserteilung besteht. Ich widerspreche diesem Recht, schließe es aus und beantrage die Eintragung des ausdrücklichen Widerspruchs in das Zentrale Vorsorgeregister.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass folglich in bestimmten Fällen, bei Nichtvorliegen einer ausreichenden Vorsorgevollmacht, eine rechtliche Betreuung durch das Gericht angeordnet werden muss.
Der ausdrückliche Widerspruch soll jedoch nicht dazu führen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, das Gericht meinen Ehegatten, wenn dieser geeignet ist, als Betreuer bestellen soll. Ich habe/beabsichtige, eine entsprechende Betreuungsverfügung errichtet/zu errichten.
Rz. 263
Hinweis
Problematisch ist, dass der bereits vor dem 1.1.2023 verheiratete und nunmehr geschäftsunfähige Ehegatte ebenfalls gem. § 1358 BGB vertreten werden kann, einen entsprechenden Widerspruch jedoch nicht mehr erklären kann.
Gem. § 12 Abs. 4 PStG muss der Standesbeamte auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.
Der Arzt und der Ehegatte müssen Kenntnis von dem Hinderungsgrund haben.