Rz. 146

Wie auch sonst im Rechtsverkehr gilt bei Abschluss eines Arzt- und Behandlungsvertrages sowie bei anderen, die Personensorge betreffenden Verträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Da auch im Arztrecht grundsätzlich die Vertragsautonomie herrscht, kann der Arzt – abgesehen von Notfällen – eine Behandlung, die an bestimmte Wünsche und Vorstellungen gebunden sein soll, ablehnen.[215] Daher braucht sich ein Arzt nicht auf eine Behandlung einzulassen, bei der er Willen und Wünsche nicht vom Patienten, sondern nur über einen Bevollmächtigten erfährt. Dies gilt umso mehr, wenn der Bevollmächtigte ärztliche Maßnahmen herbeiführen will, von denen ein Arzt im Interesse des Patienten abrät. Hier kann somit im Einzelfall eine Betreuerbestellung nach § 1814 Abs. 1 und 2 BGB (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB a.F.) erforderlich werden.

[215] Vertiefend Klose/Straub, MedR 2017, 935 ff.

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