Rz. 58

Findet sich im näheren Umfeld keine geeignete Vertrauensperson zu Ausübung der Vorsorgevollmacht, kann ein anwaltlicher Vorsorgebevollmächtigter[108] gewählt werden. Dieser ist berufsrechtlich zur Unabhängigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet, darf nur die Interessen seines Mandanten und damit des Vollmachtgebers wahrnehmen. Von Gesetzes wegen darf er sich in keinen Interessenkonflikt begeben. Wenngleich bei einer anwaltlichen Bevollmächtigung ein Vertrauensverhältnis im Rahmen des Mandats zunächst aufgebaut werden muss, sind alle weiteren Kriterien, die ein Bevollmächtigter besitzen muss, hier mehr als erfüllt. Außerdem ist der Vollmachtgeber geschützt gegen Veruntreuung von Vermögen, einen voreiligen Umzug ins Pflegeheim oder sonstige Fremdbestimmung.

 

Rz. 59

Für den Bevollmächtigten kann ein Rechtsanwalt als Unterstützungs- oder Kontrollbevollmächtigter hilfreich sein, z.B. um ihn bei Anfeindungen von außen zu beraten. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten können von dem Unterstützungsbevollmächtigten erfüllt werden. Ein späterer Streit mit den Erben wird so sehr viel unwahrscheinlicher.

[108] "Ramstetter’sches Modell", wonach insbesondere Rechtsanwälte als Bevollmächtigte bzw. Kontrollbevollmächtigte selbst tätig werden; weitere Informationen bei: dvvb – Deutsche Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht e.V., www.dvvb.de. In dem Verein "VorsorgeAnwalt e.V." sind Rechtsanwälte organisiert, die auf die Übernahme von Bevollmächtigungen und Unterstützung von Bevollmächtigten spezialisiert sind; weitere Informationen unter www.vorsorgevollmacht-anwalt.de.

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