Rz. 99

Dem Bevollmächtigten kann die Entscheidung übertragen werden, im Falle einer krankheitsbedingten konkreten Eigengefährdung[154] den Vollmachtgeber in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer geschlossenen Station unterzubringen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vollmachtsurkunde die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 1 BGB (§ 1906 Abs. 1 BGB a.F.) ausdrücklich umfasst (vgl. Rdn 40 ff.).

§ 1831 Abs. 1 BGB (§ 1906 Abs. 1 BGB a.F.) erfasst nur die Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, also nicht die Unterbringung in einer offenen Einrichtung wie einem Alters- und Pflegeheim;[155] auch eine ambulante Zwangsmedikation fällt mangels Freiheitsentziehung nicht unter die Vorschrift.[156]

Zu beachten ist, dass gemäß § 1831 Abs. 2 BGB (§ 1906 Abs. 2 BGB a.F.) trotz einer wirksamen Bevollmächtigung die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ist. Ohne diese Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, wobei dann die Genehmigung unverzüglich nachzuholen ist.

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde der Zusatz "Wohl des Betreuten" im Rahmen der Erforderlichkeit gestrichen. Inhaltlich ist dies ohne Bedeutung, es soll aber eine Distanzierung von dem bevormundenden Wesen im Betreuungswesen hin zum Prinzip der Selbstbestimmung erfolgen.[157]

Unterbringungen sind gem. § 1831 Abs. 13 BGB vom Ehegattenvertretungsrecht nicht mit umfasst. Zum Ehegattenvertretungsrecht siehe ausführlich Rdn 251 ff.

[154] Voraussetzung ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen, BGH NJW-RR 2011, 1012; es erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, vielmehr müssen objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorliegen, vgl. BGH ErbR 2019, 655.
[157] Schellenbach/Normann-Scherer/Loer, BtPrax 2021, 83, 84 f.

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