Rz. 264

Hat der Ehegatte eine Vorsorgevollmacht erteilt, geht diese gem. § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. b BGB dem Ehegattenvertretungsrecht immer vor, auch wenn der Ehegatte als Vollmachtnehmer eingesetzt wurde.[360] Sollte diese Vollmacht jedoch keine umfassende Vertretungsvollmacht sein und die in § 1358 Abs. 1 Nr. 1–4 BGB genannten Angelegenheiten nicht mit umfassen, ist das Ehegattenvertretungsrecht folglich daneben weiterhin möglich.

Der Arzt und der Ehegatte müssen Kenntnis von dem Hinderungsgrund haben.[361]

[360] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 3.
[361] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge