Rz. 266
Sollte die Unfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit des zu vertretenen Ehegatten wegfallen und dieser somit seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen können (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 BGB), so müssen die Ärzte mit dem vertretenen Ehegatten direkt kommunizieren und nicht mehr mit dem ihn vertretenden Ehegatten (betrifft die §§ 630a ff. BGB).[362]
Die Vertretungshandlungen des vertretenden Ehegatten bleiben weiterhin wirksam.
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