Rz. 266

Sollte die Unfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit des zu vertretenen Ehegatten wegfallen und dieser somit seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen können (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 BGB), so müssen die Ärzte mit dem vertretenen Ehegatten direkt kommunizieren und nicht mehr mit dem ihn vertretenden Ehegatten (betrifft die §§ 630a ff. BGB).[362]

Die Vertretungshandlungen des vertretenden Ehegatten bleiben weiterhin wirksam.

[362] Grüneberg/Siede, § 1358 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge