Rz. 198
Genehmigungspflichtig sind trotz eines entsprechenden Wunsches des Betreuten Schenkungen, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, die nach den Lebensverhältnissen des Betreuten üblich sind.[265]
In § 30 BtOG wurde geregelt, dass ein Berufsbetreuer kein Geld oder keine geldwerten Leistungen als Schenkung oder als Zuwendung aufgrund Verfügung von Todes wegen[266] annehmen darf, wobei mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sind. Hiervon sind gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BtOG i.V.m. § 1877 Abs. 3 BGB der Aufwendungsersatz nicht betroffen und gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtOG geringfügige Aufmerksamkeiten nicht erfasst. Der Gesetzgeber hoffte, dass durch diese Regelung der Missbrauch der Betreuerbestellung deutlich erschwert wird und die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt wird.[267] Dies gilt folglich nicht für ehrenamtliche Betreuer und die gesetzliche Erbfolge wird davon nicht beeinträchtigt.
Eine Umgehung ist jedoch möglich, da die dem Betreuer nahestehenden Personen nicht miterfasst werden und bedacht werden können.[268]
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