Rz. 198

Genehmigungspflichtig sind trotz eines entsprechenden Wunsches des Betreuten Schenkungen, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, die nach den Lebensverhältnissen des Betreuten üblich sind.[265]

In § 30 BtOG wurde geregelt, dass ein Berufsbetreuer kein Geld oder keine geldwerten Leistungen als Schenkung oder als Zuwendung aufgrund Verfügung von Todes wegen[266] annehmen darf, wobei mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sind. Hiervon sind gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BtOG i.V.m. § 1877 Abs. 3 BGB der Aufwendungsersatz nicht betroffen und gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtOG geringfügige Aufmerksamkeiten nicht erfasst. Der Gesetzgeber hoffte, dass durch diese Regelung der Missbrauch der Betreuerbestellung deutlich erschwert wird und die Testierfreiheit nicht unzumutbar eingeschränkt wird.[267] Dies gilt folglich nicht für ehrenamtliche Betreuer und die gesetzliche Erbfolge wird davon nicht beeinträchtigt.

Eine Umgehung ist jedoch möglich, da die dem Betreuer nahestehenden Personen nicht miterfasst werden und bedacht werden können.[268]

[265] Grüneberg/Götz, § 1854 Rn 9.
[266] OLG Celle NJW 2021, 1681; ZErb 2021, 267; ErbR 2021, 536; betreffend sittenwidriges Testament sowie Apell zur gesetzlichen Regelung; Kroiß, ErbR 2022, 193, 194.
[267] BReg, BT-Drucks 19/24445, 386; Kurze begrüßt dies (Kurze, ZErb 2021, 345, 347), Zimmermann sieht darin einen unzulässigen Eingriff in die Testierfreiheit, da die Annahme sogenannter stiller Testamente nicht zulässig sein soll (vgl. Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420), Leipold sieht dies als verfassungswidrig an (vgl. Leipold, ZEV 2021, 485, 488).
[268] Zimmermann, ZErb 2021, 418, 420.

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