Isabelle Losch, Gabriela Hack
Rz. 291
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz sind nunmehr in den §§ 1875–1881 BGB sowie im VBVG geregelt. Der Aufwendungsersatz und die Aufwandspauschale für die ehrenamtlichen Betreuer befindet sich in §§ 1876–1881 BGB, die für nicht ehrenamtliche Betreuer, mit den Berufsbetreuern, im VBVG.
Grundsätzlich werden ehrenamtliche Betreuungen unentgeltlich geführt. Möglich, bei besonderem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten und wenn der Betreute nicht mittellos ist, soll eine Vergütung möglich sein (§ 1876 BGB; § 1908 Abs. 1 i.V.m. § 1836 BGB a.F.). Ansonsten geht der Aufwendungsersatz (§ 1877 BGB; § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835 BGB a.F) und die Aufwandspauschale (§ 1878 BGB; früher: Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835a BGB a.F.).
Rz. 292
Für die Vergütung der Berufsbetreuer wurde das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) überarbeitet. Gemäß § 8 VBVG wurden die Tabellenvergütung und der diesbezügliche Anknüpfungstatbestand geändert. Die Reform war bereits 2019 durchgeführt worden.
Die Vergütung eines Berufsbetreuers ist nach § 7 VBVG zu bewilligen. Sie bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind (§ 8 Abs. 1 VBVG). Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung, so dass er aufgrund seiner Qualifikation innerhalb einer Tabelle eingestuft wird (§ 8 Abs. 2 VBVG). Gemäß § 8 Abs. 3 VBVG können Betreuer durch das zuständige Gericht eine Einstufung betreffend ihre Qualifikation für alle Betreuung durchführen lassen. Die Entscheidung wird auf die Antragstellung zurück.
Für Leistungen, die vor dem 1.1.2023 erbracht worden sind, sind die Übergangsregelung in § 18 VBVG zu entnehmen.
Zu beachten ist, dass diese Regelung für Berufsbetreuer, welche noch keine drei Jahre als Betreuer tätig sind (vgl. § 32 Abs. 2 BtOG) erst ab dem Zeitpunkt gilt, in welchen diese ihre Sachkunde gem. § 19 Abs. 1 VBVG nachgewiesen haben.
Die Höhe der Vergütung für Berufsbetreuer ergibt sich aus dem VBVG.
Rz. 293
Die Betreuervergütung kann gem. § 15 Abs. 2 VBVG zukünftig auf einmaligen Antrag des Betreuers, wenn eine Veränderung der Höhe der Vergütung nicht zu erwarten ist, jeweils alle drei Monate automatisch ausgezahlt werden.
Ein Betreuer, der teilweise ehrenamtliche Betreuung hat, aber bereits ein tätiger Berufsbetreuer ist, hat für die nicht ehrenamtlichen Betreuung ein Vergütungsanspruch gemäß § 7 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BtOG). Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens eine Betreuung als Berufsbetreuer übernommen worden ist (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Es kommt auf die Wirksamkeit des Beschlusses an (§ 287 Abs. 1 und 2 FamFG).
Rz. 294
Ein Vergütungsverbot für Betreuungsbehörden bleibt, das für Betreuungsvereine wird aufgehoben, diese sollen eine Vergütung und einen Aufwendungsersatz erhalten (vgl. § 7 VBVG).
Ausnahmsweise ist die Betreuertätigkeit angemessen zu vergüten, sofern das Gericht anlässlich der Betreuerbestellung die berufsmäßige Führung der Betreuung feststellt, § 1808 Abs. 2 S. 2 BGB (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.).
Rz. 295
Abgerechnet werden pauschale Stundensätze, nicht der tatsächlich entstandene Zeitaufwand. Die festgesetzten Stundensätze werden nach folgenden Kriterien (§ 9 Abs. 1 VBVG; § 5 VBVG a.F.) differenziert:
▪ |
Betreuter ist bemittelt oder mittellos; |
▪ |
Betreuter lebt innerhalb oder außerhalb eines Heims; |
▪ |
Dauer der Betreuung seit der Bestellung des Berufsbetreuers. |
Gem. § 9 Abs. 4 VBVG ist für die Ermittlung der jeweiligen Voraussetzung das Ende des Abrechnungsmonates entscheidend.
Demnach ergeben sich abrechenbare monatliche Stundensätze nach § 9 VBVG (§ 5 VBVG a.F.), wobei zwischen den verschiedenen Zeiträumen, die ersten drei Monaten der Betreuung, den vierten bis sechsten Monat, den siebten bis zwölften Monat, den 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat zu unterschieden ist (§ 9 Abs. 2 VBVG).
Sofern der Anwalt innerhalb einer Betreuung jedoch für den Betroffenen spezifische anwaltliche Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Anwalt beauftragt hätte, steht es dem Anwalt frei, diese Leistung im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 11 VBVG i.V.m. § 1877 BGB (§ 1835 BGB a.F.) gemäß dem RVG abzurechnen.
Rz. 296
Gemäß §§ 292, 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (§ 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG a.F.) setzt das Betreuungsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten die Vergütung des Betreuers nach Maßgabe des § 292 FamFG (§ 168 FamFG a.F.) fest.
Gem. § 1880 BGB wurde für mittellose Betreuungen der Einkommenseinsatz gestrichen (entgegen § 1908i Abs. 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836d BGB a.F.) und die Freigrenze beim Vermögen auf 5.000 EUR gesetzt (Verweis auf § 90 SGB XII).
Nach § 1881 BGB entfällt nunmehr der Verweis auf § 850b ZPO beim gesetzlichen Forderungsübergang, da das Einkommen nicht mehr eingesetzt werden muss.