Rz. 282
Sollte aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine unberechtigte Vertretung erfolgt sein, sei es aus Unwissenheit oder aufgrund falscher Angaben, so wurde dieses Problem vom Gesetzgeber zwar erkannt, jedoch billigend in Kauf genommen.[389]
Die falschen Angaben des Arztes oder des vertretenden Ehegatten begründen eine allgemeine Schadensersatz- und Unterlassungspflicht.[390]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen