Rz. 282

Sollte aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine unberechtigte Vertretung erfolgt sein, sei es aus Unwissenheit oder aufgrund falscher Angaben, so wurde dieses Problem vom Gesetzgeber zwar erkannt, jedoch billigend in Kauf genommen.[389]

Die falschen Angaben des Arztes oder des vertretenden Ehegatten begründen eine allgemeine Schadensersatz- und Unterlassungspflicht.[390]

[389] Betreffend die Folgen vergleiche: Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht, § 10 Rn 53 ff.
[390] Lugani, MedR 2022, 91, 98 f.

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