Dr. iur. Nikolas Hölscher
Rz. 96
Bei Vorsorgevollmachten von Unternehmern und Gesellschaftern ist daran zu denken, die unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Ziele des Vollmachtgebers im Innenverhältnis vorzugeben. Dies kann auch im Interesse des Bevollmächtigten liegen, der durch Regelungen im Innenverhältnis seine Haftungsgefahren minimieren kann. Ebenso können – wie bei jeder anderen Vollmacht – natürlich Vergütung, Handeln mehrerer Bevollmächtigter, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten und Ähnliches geregelt.
1. Regelungen in gesonderter Urkunde
Rz. 97
Bei der Vorsorgevollmacht von Unternehmern empfiehlt es sich, Handlungsanweisungen außerhalb der Vollmachtsurkunde zu regeln. Das ist privatschriftlich möglich.
Rz. 98
Muster 2.12: Konkrete unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten
Muster 2.12: Konkrete unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten
Ich habe am _________________________ Herrn/Frau _________________________ eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten erteilt, die auch meine Beteiligungen an folgenden Gesellschaften umfasst: _________________________ Der Bevollmächtigte hat die folgenden Handlungsanweisungen zu beachten: _________________________
Rz. 99
Für die Aufnahme der Anweisungen in eine gesonderte Urkunde spricht, dass entsprechende Anweisungen im Rechtsverkehr nicht als Einschränkung der Vollmacht in bestimmten Punkten aufgefasst werden können. Zudem handelt es sich bei Anweisungen des Unternehmers häufig um Gesichtspunkte, welche Dritten nicht bekannt werden sollen. Werden diese in die Vollmachtsurkunde mit aufgenommen, ist die Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet.
2. Inhalt der Anweisungen
Rz. 100
Überwiegend findet sich die Auffassung, der Unternehmer solle Anweisungen zur Fortführung, zum Verkauf oder zur Liquidation des Unternehmens treffen. Dass zu detaillierte Handlungsanweisungen bei Eintritt des Vorsorgefalls des Unternehmers von "Brot" zu "Steinen" werden können, sollte man allerdings nicht aus dem Blick verlieren. Denn Handlungsanweisungen können durch Veränderungen im Unternehmen und am Markt rasch überholt sein. Deswegen wird ihre ständige Überprüfung auf Aktualität empfohlen. Mit Eintritt des Vorsorgefalls ist eine solche Aktualisierung jedoch regelmäßig nicht mehr möglich. Überholte Handlungsanweisungen können damit auch zu einer eingeschränkten unternehmerischen Handlungsfreiheit führen. In welchem Umfang Regelungen für das Innenverhältnis getroffen werden, ist daher im Einzelfall abzustimmen. Neben konkreten sind auch Handlungsanweisungen in groben Zügen möglich. Von Bedeutung ist insbesondere die Beantwortung der Frage, ob der Vorsorgebevollmächtigte zur Vorbereitung und Durchführung einer Unternehmensnachfolge berechtigt sein soll.
Rz. 101
Muster 2.13: Grobzügige unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten
Muster 2.13: Grobzügige unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten
Jeder Bevollmächtigte darf nach billigem Ermessen alle zweckmäßigen Rechtshandlungen vornehmen. Hierzu zählen z.B.
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die Fortführung der Gesellschaft oder |
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die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform oder |
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die Liquidation der Gesellschaft oder |
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die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge oder |
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die Durchführung der Unternehmensnachfolge. |
Die Bevollmächtigten sind berechtigt, meine Gesellschaftsbeteiligungen auf einen oder mehrere Nachfolger, unter Beachtung der Regelungen des betreffenden Gesellschaftsvertrags, zu übertragen, wenn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Wiederaufnahme meiner Gesellschafterrechte durch mich persönlich dauerhaft ausgeschlossen erscheint.
Ist einer oder sind mehrere meiner nachfolgeberechtigten Abkömmlinge nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages zur Nachfolge geeignet, ist die Übertragung auf meine nachfolgeberechtigten Abkömmlinge einer Übertragung auf Mitgesellschafter oder sonstige Dritte vorzuziehen. Hierbei sind meine im Testament vom _________________________ angeordneten Unternehmensnachfolgeregelungen zu beachten.
3. Haftung des Bevollmächtigten
Rz. 102
Liegt der Vollmacht im Innenverhältnis nicht eine bloße Gefälligkeit,...