§§ 74 - 76 Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste

§ 74 Delegiertenversammlung

 

(1) 1Die Delegierten wählen die Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). 2Sie wird vom Unternehmenswahlvorstand geleitet.

 

(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. 2Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Unternehmenswahlvorstand nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten. 3Sind in dem Unternehmen keine Delegierten zu wählen (§ 54), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

§ 75 Delegiertenliste

 

(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten auf. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.

 

(3) 1Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. 2Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. 3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

§ 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

 

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden.

 

(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich. 2Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste. 3Der Unternehmenswahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.

 

(3) 1Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. 2Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

§ 77 Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten

§ 77 Mitteilung an die Delegierten

 

(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:

 

1.

dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;

 

2.

dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;

 

3.

dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden können;

 

4.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;

 

5.

wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;

 

6.

dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

 

7.

bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

 

8.

bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

 

9.

bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

 

10.

im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

 

11.

Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;

 

12.

die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.

2Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.

 

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

 

(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten

 

1.

durch Niederlegung des Amtes,

 

2.

durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,

 

3.

durch Verlust der Wählbarkeit

vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.

 

(4) 1Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. 2Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vo...

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