Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 48
Die Erklärung des Widerrufs der Vollmacht soll den Bevollmächtigten unschädlich machen und ist deshalb mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Leider kommt es hier oft zu Flüchtigkeitsfehlern, die sich der Bevollmächtigte zunutze machen kann. Daher sollen im Folgenden nochmals die Formalien des ordnungsgemäßen Widerrufs aufgezeigt werden.
I. Adressat des Widerrufs
Rz. 49
Der Widerruf richtet sich gem. § 168 S. 3 BGB danach, wie die Vollmacht gem. § 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde, entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, mit dem Geschäfte gemacht werden sollen. In der Praxis wird die zum Widerruf berechtigte Person zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten die Vollmacht widerrufen. Das allein ist aber in aller Regel nicht ausreichend. Auch typische Geschäftspartner des Bevollmächtigten sind zu informieren. Bei notariellen Vorsorgevollmachten ist der Widerruf auch gegenüber dem Notar zu erklären, weil der Bevollmächtigte regelmäßig auch befugt ist, weitere Ausfertigungen für sich zu verlangen.
Hat der Vollmachtgeber auch eine Außenvollmacht erteilt, ist zudem gegenüber dem Dritten die Vollmacht gem. § 170 BGB zu widerrufen. Insbesondere bei Bankvollmachten erscheint es geboten, diese auch gegenüber der Bank zu widerrufen.
II. Schriftform
Rz. 50
Die Schriftform ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, sie sollte sich im Rahmen anwaltlicher Sachbearbeitung jedoch von selbst verstehen. Gegenüber Banken muss die Vollmacht schon wegen § 172 Abs. 2 BGB schriftlich widerrufen werden, weil sie dort immer schriftlich erteilt wird.
Rz. 51
§ 126a BGB, wonach die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, ist inzwischen auch im Bankgeschäft via Homebanking so etabliert, dass in vielen AGB nicht mehr gesondert auf diese Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen wird.
Aus Sicherheitsgründen sollte parallel gleichwohl noch schriftlich widerrufen werden.
Ist dem Vollmachtgeber der schriftliche Widerruf aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte trotzdem mündlich widerrufen werden. Dies kann z.B. in einem Telefonat vor Zeugen geschehen oder der Vollmachtgeber erklärt den Widerruf vor einem neutralen Dritten oder seinem Rechtsanwalt, der dann gegenüber dem Bevollmächtigten als Bote des Widerrufs fungiert.
Eine etwaige Schriftformklausel für den Widerruf dürfte nicht wirksam sein, weil sie gerade kranke Vollmachtgeber unangemessen benachteiligt.
III. Zugangsnachweis
Rz. 52
Der Rechtsanwalt sollte besonderes Augenmerk auf den Nachweis des Zugangs legen. Ein einfaches Schreiben per Post kann mehr schaden als nutzen, wenn der Bevollmächtigte den Empfang des Widerrufs erfolgreich bestreitet und nach diesem Warnschuss noch schnell die Gelegenheit nutzt, um die Konten zu räumen.
Den sichersten Weg geht man mit einer förmlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 132 Abs. 1 BGB i.V.m. § 192 ZPO.
Wer diesen Aufwand scheut, kann den Widerruf kumulativ mit (Einwurf-)Einschreiben, einfacher Post und per Fax versenden.
Rz. 53
Problematisch ist das Übergabe-Einschreiben (mit oder ohne Rückschein), weil hier immer die Gefahr besteht, dass die Annahme verweigert wird oder der hinterlegte Brief nicht bei der Post abgeholt wird.
Dem Einwurf-Einschreiben ist daher stets der Vorzug zu geben, nicht nur aus Kostengründen, sondern weil der BGH nun den Zugangsnachweis eines so ordnungsgemäß zugestellten Schreibens – auch im Falle eines Postfachs – im Wege des Anscheinsbeweises (der allerdings erschüttert werden kann) anerkannt hat.
Rz. 54
Bei Faxschreiben ist der Zugang des Widerrufs an Privatpersonen erst mit dem Ausdruck erfolgt, so dass ein Sendebericht allein kein zuverlässiger Beweis des Zugangs sein kann. Hier sollte der Rechtsanwalt durch sein Personal immer telefonisch nachfragen lassen, ob das Fax angekommen sei und hierüber einen Vermerk fertigen lassen.
Rz. 55
Wohnt der Bevollmächtigte im Ort, ist auch eine Zustellung per Boten bzw. Übergabe der Widerrufserklärung in Anwesenheit von Zeugen zu erwägen.
Rz. 56
Hinweis
Da auch der Inhalt des versendeten Schreibens notfalls bewiesen werden muss, sollte zur Sicherheit auf der Kopie des Widerrufsschreibens in der Handakte mit Handzeichen der Sekretärin vermerkt werden, wann und wie das Original an den Bevollmächtigten gesendet wurde.
Rz. 57
Der mit einem Vollmachtsmandat beauftragte Rechtsanwalt darf nach Vorgesagtem nicht ohne weiteres den Angaben seines Mandanten trauen, wenn dieser ihm versichert, dass sämtliche Vollmachten schon widerrufen wurden. Ist insbeso...