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Beim Alleinerben verschmelzen die beiden Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft miteinander, spätestens also mit dem Ablauf der (grds. sechswöchigen) Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB. Die unbeschränkte Haftung tritt also beim Alleinerben durch den Von-Selbst-Erwerb ipso iure ein.

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